Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

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Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) erhalten.

Diese umfassen insbesondere:

  • Heil- und Krankenbehandlungen
    Beschädigtenrente
  • Hinterbliebenenversorgungen für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Kapitalabfindungen und Grundrentenabfindungen.

Ein Schmerzensgeld wird jedoch nicht bezahlt. Und auch Sach- und Vermögensschäden werden dem Geschädigten nicht erstattet. Ausnahmen gelten lediglich für am Körper getragene Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz.

 

I. Zum Geltungsbereich des Gesetzes

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus Gewalttaten, die sich nach dem 15.05.1976 im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug ereignet haben.

Ob jemand bedürftig ist, wird jedoch im Einzelfall konkret geprüft. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist insbesondere von dessen Einkommen abhängig.

 

II. Zu den Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich wird eine Leistung nach dem Opferentschädigungsgesetz nur dann gewährt, wenn der im konkreten Einzelfall vorliegende Schaden auf einer Gewalttat beruht. Eine Gewalttat im Sinne des OEG ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger und tätlicher Angriff gegen eine Person. Zu dieser zählt insbesondere die fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen.

Leistungen nach dem OEG werden zudem nur dann gewährt, wenn der Geschädigte oder bei minderjährigen Kindern die vertretungsberechtigten Eltern einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes sowie zur Verfolgung des Täters erbringen.

Anspruchsberechtigt sind sowohl Geschädigte selbst als auch ihre Hinterbliebenen. Zudem zählen auch Verwandte bis zum dritten Grade der geschädigten Personen zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

 

III. Zu den Ablehnungsgründen

Der Gewährung von Opferentschädigungen muss seitens des zuständigen Landschaftsverbandes jedoch nicht immer zugestimmt werden.

Anträge sind zum Beispiel immer dann abzulehnen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn sein Verhalten Grund für die konkrete Schädigung ist.

Eine aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausländischer Mitbürger im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität führen ebenfalls zum Leistungsausschluss.

Leistungen nach dem OEG können zudem dann abgelehnt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.

 

IV. Zum Antragsverfahren

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Ein formloser Antrag beim zuständigen Landschaftsverband genügt. Der Antrag auf Gewährung von Opferentschädigungen kann jedoch auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger, und in der entsprechenden Gemeinde abgegeben werden.

Der Beginn der Versorgungsleistung hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Achten Sie folglich darauf, den Antrag auf Gewährung von Opferentschädigungen zeitnah nach dem schadensträchtigen Ereignis bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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