GuV- Gliederungsschema bei erstmaliger Anwendung des HGB i.d.F. des BilRUG – Anpassung der Vorjahreswerte

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Durch das BilRUG sind im Gliederungsschemata zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) die Posten außerordentliche(s) Aufwendungen/ Erträge/ Ergebnis sowie Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
gestrichen worden. Eingefügt wird zusätzlich das Ergebnis nach Steuern zwischen den Posten Steuern vom Einkommen und Ertrag und Sonstige Steuern.

Das GuV-Gliederungsschemata ist zwingend i.d.F. nach Inkrafttreten des BilRUG anzuwenden. Dementsprechend sind auch die Vorjahresbeträge zur Herstellung der gebotenen Vergleichbarkeit anzupassen. Ergänzend hierzu sind Erläuterungen im Anhang unter Bezugnahme des jeweiligen GuV-Gliederungsschema vor Inkrafttreten des BilRUG und – sofern wesentlich – mit nachrichtlicher Angabe der Vorjahresbeträge.

Bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse ist demgegenüber keine Anpassung der für das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse vorzunehmen. Im Falle fehlender Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr ist im Anhang ein Hinweis einschließlich nachrichtlicher Angabe des Betrags der Umsatzerlöse für das Vorjahr, der sich bereits aus der Anwendung der neuen Definition des BilRUG ergeben hätte, erforderlich.

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