Inflationsausgleichsprämie: So können Arbeitgeber ihre Angestellten zusätzlich entlasten
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Inflationsausgleichsprämie: So können Arbeitgeber ihre Angestellten zusätzlich entlasten

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Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis Ende 2024 steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen und ihnen damit etwas Gutes tun. Aber es gibt einige Details zu beachten.

Die Inflationsausgleichsprämie gilt seit 26. Oktober 2022 und ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 beschlossen.

Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Angestellten entlasten. Sie sind aber nicht zur Zahlung der 3.000 Euro verpflichtet. „Wegen der Corona-Pandemie und der stark gestiegenen Energiepreise haben viele Unternehmen nicht den finanziellen Spielraum, um die Prämie zu bezahlen“, weiß Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock. Denn anders als die Energiepauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Geld vom Finanzamt gibt es daher nicht zurück. Allerdings können Chefinnen und Chefs die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialabgabenfrei an die Belegschaft auszahlen.

Auch weniger Geld reicht zur Mitarbeitermotivation

Arbeitgeber können Mitarbeitern beispielsweise auch nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Oder sie stückeln die Beträge und zahlen beispielsweise 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000 Euro. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen“, sagt Hausmann. Inflationsprämie anstatt vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld auszahlen, ist nicht erlaubt. Entdeckt beispielsweise ein Betriebsprüfer, dass jemand gegen das Zusätzlichkeitskriterium verstoßen hat, dann müssen diese Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.

Die Prämie steht allen Arbeitnehmern über alle Branchen hinweg offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht. Arbeitgeber können die Prämie auch an Minijobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte auszahlen. Die Prämie ist sicherlich eine Mitarbeitermotivation in der aktuellen Energiepreiskrise. Größter Vorteil: Das Geld kommt ohne Abzüge bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an. Und: „Chefinnen und Chefs sparen sich die Sozialversicherungsbeiträge. Also brutto für netto – viele Arbeitgeber werben auch schon damit“, sagt Anja Hausmann.

Tipp: Broschüre steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Wollen Sie sich bei Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedanken? Tipps zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie hier.

Anja Hausmann
Steuerberaterin in Rostock
Tel.: +49 381-649 300

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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