Insolvenz und Sanierung: Das müssen Geschäftsführer beachten
Das neue Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) gilt seit 1. Januar 2021. Das Gesetz ändert das Insolvenzrecht und führt ein neues Restrukturierungsgesetz ein: das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Mit im Gepäck sind erweiterte Sanierungsmöglichkeiten und Pflichten für Geschäftsführer.
Neue Fristen für den Insolvenzantrag
Stellt ein Geschäftsführer fest, dass sein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er sofort einen Insolvenzantrag stellen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
- Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist unverändert bis zu drei Wochen.
- Ist die Firma überschuldet, gilt jetzt eine neue Frist von bis zu sechs Wochen.
Stellt der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag oder zu spät, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Außergerichtliche Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Mit dem StaRUG hat der Gesetzgeber die präventive EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das neue Gesetz ermöglicht eine außerinsolvenzrechtliche Sanierungsmöglichkeit. Dieses Restrukturierungsverfahren schließt die Lücke zwischen freier Sanierung und gerichtlichem Insolvenzverfahren. Die Restrukturierung lässt sich in stiller Form – also nicht öffentlich – durchführen.
Welche Unternehmen die außergerichtliche Restrukturierung nutzen können
Das Verfahren können nur Unternehmen anwenden, die drohend zahlungsunfähig sind und deren Fortbestand gefährdet ist. Ihnen stehen Instrumente zur Verfügung, die das Unternehmen stabilisieren können:
- Dazu gehören beispielsweise die Aussetzung der Vollstreckungsmöglichkeit durch Gläubiger sowie
- eine Abstimmung des Restrukturierungsplans durch die Gläubiger vor Gericht.
Die Abstimmung lässt sich auch gegen Gläubiger einsetzen, die eine Restrukturierung ablehnen. Dazu müssen allerdings 75 Prozent der betroffenen Gläubiger für den vom Betrieb aufgestellten Plan stimmen. „Arbeitnehmerrechte und die betriebliche Altersversorgung müssen außen vor bleiben“, sagt Alexander Waschinger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Weil hohe fachliche Kompetenz nötig ist, um das Restrukturierungsverfahren zu nutzen und den Sanierungsplan zu erstellen, führt seiner Meinung nach an externer Hilfe kein Weg vorbei.
Krisen frühzeitig erkennen – per Frühwarnsystem
Das neue StaRUG soll mehr Unternehmenssanierungen möglich machen. „Je früher Unternehmer eine Krise im Unternehmen erkennen, desto besser stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung“, sagt Unternehmensberater Waschinger. Die Geschäftsführer müssen daher fortlaufend die Entwicklung des Unternehmens beobachten. So erkennen sie Krisen frühzeitig und können rechtzeitig gegensteuern.
Der Ecovis-Unternehmensberater empfiehlt daher ein Frühwarnsystem, das Hinweise auf erste Krisenanzeichen gibt. Entweder per rollierender Finanzplanung mit Soll-/Ist-Vergleichen. Oder mit externer Unterstützung. „Kleine und mittlere Unternehmen können dazu auch die Checklisten des Bundeswirtschaftsministeriums nutzen“, rät er.
Persönliche Haftung bei Zahlungen in der Krise
Das SanInsFoG fasst auch die Strafvorschriften in der Insolvenzordnung neu zusammen. Liegt ein Insolvenzantragsgrund vor, dürfen Unternehmen nur noch Rechnungen zahlen, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. „Das dürfen sie aber nur, wenn sie gleichzeitig Maßnahmen ergreifen, die den Antragsgrund beseitigen oder den Insolvenzantrag vorbereiten“, warnt Alexander Waschinger. Geschäftsführer, die trotz Insolvenzantragsgrund weiterhin alle Rechnungen bezahlen, haften persönlich in Höhe der entstehenden Gläubigerschäden.
Ein Foto von Alexander Waschinger können Sie hier herunterladen:
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