Abschreibung: Doppelt profitieren

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Wer zusätzlich zur höheren Abschreibung den Investitionsabzugsbetrag nutzt, kann für Anschaffungen mehr ausgeben und sie trotzdem sofort abschreiben.

Wenn die Kaffeemaschine ihren Dienst nur noch unwillig und mit ungnädigem Zischen tut, wenn die Bürostühle schon länger ächzen oder einiges an Werkzeugenfehlt, ist jetzt ein guter Zeitpunkt für Neuanschaffungen. Denn seit 1. Januar 2018gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) verbesserte Abschreibungsregeln. Um Kleinunternehmen, Mittelständler und Handwerksbetriebe zu entlasten, wurde die Schwelle von 410 auf 800 Euro angehoben.

Schreibtische, Smartphones, Computer und andere Wirtschaftsgüter können nun bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabeabgeschrieben werden. „Das ist ein schöner Liquiditätsvorteil“, sagt Katrin Grothe, Steuerberaterin bei Ecovis in Pritzwalk, „die Betriebe zahlen dadurch bereits für das laufende Jahr weniger Steuern und müssenden Anschaffungspreis nicht über mehrere Jahre hinweg verteilen.“ Es geht aber noch besser. Wer in der Steuererklärung für 2017 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch nimmt, kann sogar teurere Neuanschaffungen sofort abschreiben.

Beim Kauf von Arbeitsmitteln rechnet sich das beispielsweise so: Der Unternehmer macht in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2017 einen IAB von 1.000 Euro für voraussichtliche Investitionen in den nächsten drei Jahren geltend. Er reduziert damit für 2017 seinen Gewinn. In diesem Jahr kauft er einen Computer für 1.333 Euro. 40 Prozent, also 533 Euro, hat er bereits durch den IAB gewinnmindernd gebucht. Der steuerliche Anschaffungspreis verringert sich daher um 533 Euro. Für das Jahr2018 erhält der Unternehmer Anschaffungskosten von 800 Euro – exakt der Grenzbetrag für ein sofort abzugsfähiges GWG. Im Ergebnis kann der Unternehmer letztendlich ein Wirtschaftsgut für bis zu 1.333Euro plus Umsatzsteuer kaufen und erreicht durch die Kombination von Investitionsabzugsbetrag und GWG-Abschreibung, dass er den vollen Kaufpreissteuerlich sofort oder teilweise vorgelagert absetzen kann.

Wer den IAB nutzen kann

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine Art vorweggenommene Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Maschinen, Kraftfahrzeuge oder Computer, die ein Unternehmer in Zukunft anschaffen möchte. Höchstbetrag sind maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Für einen IAB gelten folgende Größenordnungen:

  • Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235.000 Euro.
  • Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro liegen.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten.

Katrin Grothe, Steuerberaterin bei Ecovis in Pritzwalk

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