Jahresabschluss und Buchhaltung: Insolvenz rechtzeitig erkennen
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Jahresabschluss und Buchhaltung: Insolvenz rechtzeitig erkennen

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Trotz gesetzlicher Erleichterungen: Manchen Betrieben droht die Insolvenz. Daher sind eine aktuelle Buchhaltung und ein zügig erstellter Jahresabschluss wichtig. Denn so erkennen Unternehmer, ob sie weitere Hilfen oder Kredite brauchen.

Nie war es wichtiger, den Jahresabschluss für das gerade abgelaufene Wirtschaftsjahr so schnell zu erstellen wie in diesem Jahr und die Buchhaltung aktuell zu halten. Das gilt besonders für Unternehmen, die coronabedingt bereits Hilfen erhalten haben oder auf weitere Hilfen angewiesen sind, um vielleicht doch noch das Schlimmste zu verhindern.

Darum sind ein schneller Jahresabschluss und eine aktuelle Buchhaltung wichtig

Erst nach der Erstellung des Jahresabschlusses und Bestätigung der Hilfsanträge durch den antrageinreichenden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt und auf Basis einer aktuellen Buchhaltung können Unternehmer

  • nachweisen, dass sie bisher erhaltene Hilfen vom Staat zu Recht bekommen haben,
  • erkennen, welchen Betrag sie noch zusätzlich erhalten, weil sie stärker betroffen waren als erwartet, oder welchen Betrag sie vielleicht zurückzahlen müssen, weil sie weniger betroffen waren als vermutet,
  • besser erkennen oder abschätzen, welche künftigen Hilfen sie noch brauchen und welche sie tatsächlich noch bekommen können,
  • erkennen, ob trotz allem eine Insolvenzantragspflicht droht oder schon besteht

Überschuldung allein ist kein Insolvenzgrund

Überschuldete Unternehmen erhalten aktuell eine verbesserte Chance auf eine Restrukturierung, ohne dass sie Insolvenz anmelden müssen. „Damit will der Gesetzgeber gesunde Betriebe, die wegen der Pandemie massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, vor einer Pleite bewahren“, erklärt Ecovis-Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Thomas Pütter in Augsburg. Aber auch hier gibt es Anforderungen, die sich vielleicht nur mit weiteren Hilfen erfüllen lassen. Um das angemessen einschätzen zu können, sind aktuelle Daten und oft auch professionelle Hilfe wichtig.

„Wir empfehlen, schnell zum Steuerberater zu gehen und prüfen zu lassen, welche Hilfen noch eingeplant und über den Steuerberater beantragt werden können“, sagt Pütter. „Gemeinsam mit unseren Fachanwälten stellen wir fest, ob das Unternehmen rechtlich lediglich überschuldet, aber unter Berücksichtigung zu erwartender Hilfen oder möglicher Überbrückungskredite noch zahlungsfähig ist. Oder ob es bereits insolvent ist oder kurzfristig sein wird. „Denn zahlungsunfähige Betriebe müssen Insolvenz anmelden“, erklärt Pütter, „andernfalls drohen Strafen.“

Angeschlagene Unternehmen, die aktuell zusätzliche Überbrückungskredite oder eine Verlängerung schon gewährter Unterstützungskredite brauchen, sollten dafür einen aktuellen Jahresabschluss oder zumindest aktuelle Zahlen und realistische Einschätzungen zu den staatlichen Hilfen vorlegen können.

Wenn Sie zurückzahlen müssen

Haben Unternehmen Corona-Hilfen erhalten und stellt sich im Nachhinein heraus, dass sie diese zurückzahlen müssen, kommt es darauf an, ob vielleicht die Rückzahlungsverpflichtungen eine Insolvenz auslösen. „Auch hier ist professionelle Unterstützung wichtig“, sagt Pütter.

Wann muss ich Corona-Hilfen zurückzahlen?

Sie wollen sich darüber informieren, ob Sie erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen müssen? Dann lesen Sie diesen Beitrag: https://de.ecovis.com/aktuelles/corona-soforthilfe-wer-zurueckzahlen-muss/

Ein Foto von Thomas Pütter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis, können Sie mit einem Klick auf das Foto downloaden

Thomas Pütter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Augsburg

 

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