Jahressteuergesetz erleichtert Vereinen die Arbeit

Jahressteuergesetz erleichtert Vereinen die Arbeit

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Damit Vereine gemeinnützig bleiben und Steuervorteile nutzen können, gelten strenge Vorgaben. Wann ein Verein seine Einnahmen aus Spenden und Beiträgen verwenden muss und welche Zwecke er verfolgen darf, das hat der Gesetzgeber jetzt erheblich vereinfacht. Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach kennt die Details.

In Deutschland gibt es über 600.000 Vereine. Wegen der Corona-Pandemie sind Sportstätten geschlossen und Chöre treffen sich höchstens per Zoom. Das Vereinsleben ist stark eingeschränkt. „Damit Vereine die Pandemie überstehen, erleichtert der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 Vereinen ihre Arbeit“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach.

Hier die wichtigsten Neuerungen für Vereine:

  • Mehr und modernere gemeinnützige Zwecke: Der Gesetzgeber erweitert die Liste gemeinnütziger Zwecke: Darunter fallen jetzt auch Klimaschutz oder Dorfpflege.
  • Mehr Zweckbetriebe: Ein gemeinnütziger Zweckbetrieb kann nun auch ein Heim für Kriegsflüchtlinge oder für Menschen mit psychischen Krankheiten sein. Diese Liste hat der Gesetzgeber ebenfalls erweitert.
  • Mehr Zeit fürs Geldausgeben: Vereine können ihre Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten länger ansparen. Sie müssen diese nicht mehr innerhalb einer Zwei-Jahresfrist für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  • Bagatellgrenze für wirtschaftliche Tätigkeit steigt auf 45.000 Euro: Der Gesetzgeber hat die Bagatellgrenze, innerhalb der die Einnahmen zum Beispiel aus einer Vereinsgaststätte noch steuerbegünstigt sind, von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.
  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale steigen: Damit Vereine mehr Menschen für die Vereinsarbeit gewinnen, hat der Gesetzgeber den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro.
  • Begrenzte Haftung nur bei Jahresvergütung bis 720 Euro: Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch haftet zum Beispiel ein Vereinsvorstand oder der Kassenwart nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bekommen Vereinsorgane allerdings mehr als 720 Euro jährlich, dann haften sie voll. Anders als die Ehrenamtspauschale stieg dieser Betrag nicht.
  • Vereinfachter Spendennachweis jetzt bis 300 Euro: Die Grenze, bis zu der Vereine einen vereinfachten Spendennachweis ausstellen können, steigt von 200 auf 300 Euro.

Mit der umfangreichen Reform des Gemeinnützigkeitsrechts möchte der Gesetzgeber die Arbeit in den Vereinen deutlich vereinfachen. „Viele Vereine mussten in den vergangenen Jahren einen heftigen Mitgliederschwund verkraften“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz, „teilweise kämpfen sie ums Überleben.“ Mit den neuen Anspar- und Zusatzverdienstmöglichkeiten sollen sich die Vereinskassen wieder füllen. Die großzügigeren Freibeträge und weniger Bürokratie soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Mitglieder erleichtern. „Vielleicht geht die Rechnung auf, und die Vereine können nach der Corona-Pandemie wieder neu durchstarten“, sagt Menz.

Ein Foto von Robert Menz können Sie hier herunterladen:

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