Kammergericht: Facebook darf Nutzerdaten nicht an Spielanbieter weitergeben
Es ist kostenlos und verlockend die Spiele von anderen Anbietern, die Facebook in seinem App-Zentrum anbietet, zu spielen und es gibt sicher kaum jemanden unter uns, der das nicht zumindest einmal ausprobiert hat.
Mit dem Urteil vom 22.09.2017 Az. 5 U 155/14 des Kammergerichts Berlin steht jedoch fest, dass die Nutzerdaten im App-Zentrum von Facebook nicht ausreichend geschützt sind.
Die Entscheidung erging auf Berufung von Facebook. Geklagt hat ursprünglich der Bundesverband der Verbraucherzentralen, nachdem Facebook einer Abmahnung aus dem Jahr 2012 nicht nachgekommen war.
Der Fall basiert auf folgendem Sachverhalt:
Im Jahr 2012 bot Facebook in seinem App-Zentrum unter anderem das Spiel „The Ville“ an. Unter dem Button „sofort spielen“ befand sich ein Hinweis mit der Information, dass mit Beginn des Spiels Informationen über den Nutzer wie z.B. seine E-Mail Adresse und Statusmeldungen an den Spielbetreiber übermittelt werden. Wofür die Informationen verwendet würden, wurde nicht erwähnt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen das deutsche Datenschutzrecht.
Die Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale wurde sowohl durch das Landgericht Berlin (Urteil vom Az. 19 O 60/13) als auch durch das Kammergericht bestätigt.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin lag keine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer vor, da der zur Verfügung gestellte Hinweis nicht ausreichend sei, eine solche Einwilligung zu begründen. Demnach habe Facebook seine Nutzer nicht ausreichend informiert und folglich ohne eine informierte und freiwillige Einwilligung die persönliche Daten dieser Nutzer an Spielbetreiber weitergegeben.
Zudem stellte das Kammergericht klar, dass das deutsche Datenschutzrecht auf Facebook (der Unternehmenssitz ist in Irland) Anwendung finde, da das Angebot von Facebook auch an deutsche Nutzer gerichtet sei und Facebook eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Hamburg habe.
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