Keine Erbenstellung durch Aufkleber

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Das OLG Hamburg hat durch Beschluss vom 08.10.2013 – 2 W 80/13 entschieden, dass ein Testierwille nicht dadurch begründet werden kann, dass auf eine Karte verschiedene Aufkleber vom Verstorbenen aufgebracht werden, welche einen Dritten als „Haupterbe” ausweisen.

Der Erblasser benutzte eine Karte, auf die er zwei Aufkleber aufbrachte. Einer davon enthielt die Aufschrift „V ist meine Haupterbin”, der weitere Aufkleber enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die mittels Aufkleber bezeichnete Haupterbin beantragte einen Alleinerbschein. Dieser wurde ihr jedoch verwehrt, denn ein Testierwille könne aus der Karte nicht abgeleitet werden.

Die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials oder die ungewöhnliche Gestaltung stehen der Annahme eines Testaments zwar grundsätzlich nicht entgegen. Liegen solche ungewöhnlichen Aspekte vor, ist jedoch ein subjektiver Testierwille des Erblassers besonders sorgfältig zu prüfen. Die zwei aufgebrachten Aufkleber sind aber jederzeit manipulierbar. Eine Überschrift auf der Karte, welche diese als letztwillige Verfügung kennzeichnet, fehlt, was einem entsprechenden Rechtsbindungswillen ebenfalls entgegensteht. Darüber hinaus fehlen der Vorname des Erblassers sowie Angaben über den Ort der Errichtung. Auch wenn diese gem. § 2247 BGB nur „Soll-Angaben” sind, ist bei deren Fehlen eine besonders vertiefte Prüfung des Testierwillens angezeigt. So kennt das Gesetz zum Beispiel eine Stellung als „Haupterben” nicht, wobei naheliegt, dass bei Verwendung dieses Ausdrucks weitere Nachlassbegünstigte vorhanden sein müssten. Hieran fehlt es. Des Weiteren mangelt es an einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers gem. § 2247 BGB. Die Unterschrift hat eine räumliche Abschlussfunktion, um das Testament vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Der Aufkleber, der die „Haupterbin” benennt, ist nicht unterzeichnet. Der zweite Aufkleber mit den Initialen des Erblassers hat keinen erkennbaren räumlichen Bezug zum ersten Aufkleber. Ein Manipulationsschutz ist, da es sich um zwei gesonderte Aufkleber handelt, nicht gegeben. Daher kann dem Aufkleber mit den Initialen und dem Datum des Erblassers nicht die Abschlussfunktion der Unterschrift für ein Testament beigemessen werden. Mangels Testierwillens und eigenhändiger Unterschrift ist der Erbscheinsantrag nicht begründet.

Wieder einmal hatten die Gerichte sich mit einer ungewöhnlichen Gestaltung eines Testaments zu befassen. Dabei stellt das OLG Hamburg bei der Prüfung besonders auf den Testierwillen ab, welcher hier besonders deutlich zum Ausdruck kommen muss.

Um ein wirksames Testament zu errichten, sind bestimmte Formvoraussetzungen zu erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Errichtung eines formgültigen Testaments, damit Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden.

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