Keine höhere Rente für Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung
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Keine höhere Rente für Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt etwa 34 Euro mehr Rente pro Monat. Aber nicht für jeden. Beamte sind von der Anrechnung der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nochmals klargestellt. Das Urteil und seine Folgen fassen Tanja Eigner und Andreas Islinger von der Ecovis-Rentenberatung in München zusammen.

Welchen Fall hatte das Landessozialgericht zu entscheiden?

Die Klägerin forderte die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für ihre im März 1981 geborene Tochter für die Zeit vom 1.2.1982 bis zum 31.3.1983. Die Klägerin war seit 1.2.1982 verbeamtet und hatte bis zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. In der beamtenrechtlichen Versorgung wurden keine Versorgungsanwartschaften aufgrund der Kindererziehung berücksichtigt.

Landessozialgericht bestätigt: Beamte sind von der Anrechnung der Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung ausgeschlossen

Das LSG stützt sich bei seiner Auslegung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az. B 13 R20/16 R). In diesem wurde entschieden, dass es für den Ausschluss der Anrechnung nicht auf die gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung ankommt. Entscheidend ist, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben wurde (LSG NRW, Urteil vom 14.6.2021 – L 3 R 953/17).

Einordnung des Urteils

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom bereits durch das BSG entschiedenen Fall. In diesem liegt ein Teil der Erziehungszeit in einem Zeitraum, in dem noch ein Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Insoweit muss sich das BSG erneut mit der Ausschlussvorschrift für Beamte auseinandersetzen. Die Revision ist anhängig (B 5 R 46/21 R).

Schließt sich das BSG dem Urteil des Landessozialgerichts an, so wären Beamte in gleichgelagerten Fällen gegenüber gesetzlich Rentenversicherten schlechter gestellt. „Dies würde unserer Ansicht nach dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung widersprechen“, sagt Sozialversicherungsexpertin Tanja Eigner.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Sofern das BSG die bisherige Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendet ist die Landesgesetzgebung im Hinblick auf die Anpassung des Wortlauts in der Vorschrift gefordert. „Wir raten Betroffenen mit ähnlich gelagerten Fällen, dass sie diese bis zur endgültigen Entscheidung des BSG mittels Widerspruch offen halten“, sagt Rentenberater Andreas Islinger.

Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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