Keylogger – heimliche Tastaturüberwachung nicht erlaubt

4 min.

Darf der Arbeitgeber Keylogger zur Überwachung einsetzen?

Arbeitgeber wollen häufig wissen, was Arbeitnehmer während der Arbeitszeit machen. Technologie 4.0 eröffnet viele neue technische Möglichkeiten zur Kontrolle von Arbeitnehmern. Aber das Recht setzt dem Einsatz von Überwachungstechnik immer wieder Grenzen. Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht über die Nutzung eines Keyloggers durch einen Arbeitgeber zu entscheiden.

Was ist ein Keylogger?

Die wörtliche Übersetzung des Wortes „Keylogger“ lautet „Tastenprotokollierer“. Es handelt sich dabei um eine Hard- oder Software, mit der die Eingaben des Benutzers einer Tastatur eines Computers protokolliert werden können. In Deutschland ist es strafbar, wenn Keylogger ohne Zustimmung der ausgespähten Person unerlaubt eingesetzt werden. Deshalb ist der Einsatz in Unternehmen zur Überwachung von Arbeitnehmern nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?

Der Arbeitgeber hatte durch den Einsatz eines Keyloggers herausgefunden, dass ein Arbeitnehmer Teile seiner Arbeitszeit für private Zwecke verwendete. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Arbeitnehmer war geständig. Er bestätigte, dass er während der Arbeitszeit privat an der Entwicklung eines Computerspiels und für die Firma seines Vaters gearbeitet hatte. Er bezeichnete aber die Überwachung durch den Arbeitgeber als rechtswidrig. Zwar hatte der Arbeitgeber vor dem Einsatz des Keyloggers angekündigt, dass die Internetaktivitäten der Arbeitnehmer mitgeloggt werden. Der Arbeitnehmer hatte dieser Ankündigung nicht widersprochen. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber aber sämtliche Aktivitäten der Arbeitnehmer über die Tastatur aufgezeichnet und gespeichert. Das hielt der Arbeitnehmer für unzulässig. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass die private Nutzung der Dienst-PC ausdrücklich verboten sei. Dieses Verbot wäre aus der Sicht des Arbeitgebers wirkungslos, wenn er seine Einhaltung nicht überwachen würde. Der Einsatz eines Keyloggers sei eine effektive Überwachungstechnologie. Außerdem behauptete der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die Einführung des Keyloggers genehmigt hätte, weil er der entsprechenden Ankündigung des Arbeitgebers nicht widersprochen hatte.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm gaben dem Arbeitnehmer Recht. Auch das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in dem Einsatz des Keyloggers einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitsnehmers gesehen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Einschätzung. Außerdem stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber vor dem  Einsatz der Software gegen den Arbeitnehmer keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung hatte. Deshalb sei die vom Arbeitgeber ins Blaue hinein angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich u. a. auch daraus, dass durch den Keylogger nicht nur festgestellt wird, ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privaten Geschäften nachgeht. Mit dem Keylogger werden eben auch darüber hinaus persönliche Daten, wie z. B. Passwörter, des Arbeitnehmers erfasst und gespeichert, die über das Informationsinteresse des Arbeitgebers hinaus gehen. Auch fehlte es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes an einer Zustimmung des Arbeitnehmers zur Einführung des Keyloggers. Denn das Schweigen des Arbeitnehmers auf die Ankündigung des Arbeitgebers, die Internetaktivitäten der Arbeitnehmer mit einem Keylogger überwachen zu wollen, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes keine Zustimmung.

Wie ist die Entscheidung einzuordnen?

Die Entscheidung bestätigt den hohen Wert, den das Bundesarbeitsgericht der informationellen Selbstbestimmung, dem Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer beimisst, sagt Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Bodem verweist auf Vielzahl von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zum Einsatz von Detektiven, Videoüberwachung und anderen unzulässigen Methoden zur Kontrolle von Arbeitnehmern. Marcus Bodem hat deshalb eine klare Empfehlung für Arbeitgeber: Lassen Sie sich vor dem Einsatz von Technologien zur Kontrolle von Arbeitnehmern rechtlich beraten. Denn wer meint, alles was technisch möglich ist, sei auch durch das Recht erlaubt, wird spätestens vor dem Arbeitsgericht Schiffbruch erleiden.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden