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Kumulierte Sicherheit in Höhe von 8 % in AGB unwirksam

Bei der Kombination von Gewährleistungs- und Erfüllungssicherheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Kumulation beider Sicherheiten kommt, die insgesamt das zulässige Maß der Sicherheitshöhe überschreiben. Erforderlich ist vielmehr ein nahtloser, abschmelzender Übergang von der einen Sicherheit in eine andere (OLG München, Urteil vom 16.07.2013 – 9 U 5194/12 Bau).


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