LG Saarbrücken: Til Schweiger durfte die private Nachricht einer Frau auf seiner Facebook Seite veröffentlichen

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Am 27.11.2017 wies das Landgericht Saarbrücken den Antrag der Beklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Antragstellerin forderte die Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Nachricht nebst ihrem Namen auf der Facebook Seite des Beklagten.
Im September dieses Jahres erhielt der Beklagte eine Nachricht der Klägerin, ob er nun Deutschland verlassen wolle, weil der Beklagte angeblich vor der Bundestagswahl gesagt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen werde.

Die Nachricht der Klägerin lautete wie folgt:
„Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg“.
Diese Nachricht nebst dem Namen der Klägerin veröffentlichte der Beklagte auf seiner Facebook Seite zusammen mit der Antwort: „Hey schnuffi…! Date?! Nur wir beide?!“.
In der Veröffentlichung sah die Klägerin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und begehrte forderte die Löschung der Zeilen.
Das Landgericht Saarbrücken ist dem Begehren der Klägerin nicht gefolgt.

Zwar bejahte das Gericht die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da eine private Nachricht grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden darf. Jedoch sei hier der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach Ansicht der Richter durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
„Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.“

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