Lottomillionen am Fiskus vorbei?

2 min.

Riesiges Glück muss man schon haben, damit der Traum vom Millionengewinn wahr wird. Aber stimmt es wirklich, dass er dann steuerfrei kassiert werden kann?

Nach „Lottogewinn“ wird man im Einkommensteuergesetz (EStG) vergeblich suchen. Er gehört, so viel ist klar, nicht zu den dort explizit aufgeführten steuerbefreiten Einkünften. Des Rätsels Lösung liefert ein juristischer Umkehrschluss: „Weil Gewinne aus Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen oder Wetten nicht zu den im EStG genannten steuerpflichtigen Einkünften gehören, darf das Finanzamt nicht darauf zugreifen“, sagt Ulf Knorr, Steuerberater bei Ecovis. „Wer jedoch das Geld aus einem Glückstreffer anlegt und daraus Erträge erzielt, muss diese grundsätzlich versteuern“, betont Knorr. So werden auf Zinsen, Dividenden und spätere Veräußerungsgewinne Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, eventuell noch Kirchensteuer fällig. Wer seine Glücksmillionen in Mietwohnungen investiert, muss die Einkünfte aus der Vermietung versteuern. Auch wer an einer ausländischen Lotterie teilnimmt, muss in manchen Staaten seinen Gewinn mit dem Fiskus teilen. Anders als bei Lotterie- oder Totogewinnen greift die Steuerpflicht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die gewonnene Geldsumme (auch) durch eine Leistung verdient wurde. Das unterstellen Finanzämter zum Beispiel bei Siegern von TV-Shows wie „Big Brother“ oder „Schlag den Raab“. Klarheit wird indes erst ein noch ausstehendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht bringen.


Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden