Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Was die Reform den Unternehmen bringt
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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Was die Reform den Unternehmen bringt

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Die Reform des Personengesellschaftsrechts gleicht Gesetzeslage und Rechtsprechung aneinander an. Damit ist für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Diskussion um eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat gedauert: Nun wurde das Gesetz endlich verabschiedet. Zentrale Punkte:

  • die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Regelungen über die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen sowie
  • die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften, besonders der GmbH & Co. KG, für freie Berufe, etwa Architekturbüros.

Für wen das MoPeG gilt

Die Gesetzesänderung betrifft nur Personengesellschaften. „Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, insbesondere in einer GmbH, organisiert sind, müssen nichts weiter veranlassen“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Hannes Wunderlich in München.

Für Unternehmen, die als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG) organisiert sind, besteht aber möglicherweise Handlungsbedarf. Das gilt unabhängig davon, ob sie bereits in dieser Rechtsform bestehen oder erst nach dem 1. Januar 2024 gegründet werden. Diese Unternehmen sollten ihre Gesellschaftsverträge rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls an die neue Gesetzeslage anpassen lassen.

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Freie Sitzwahl wird möglich

Während Personengesellschaften bisher im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ihren Sitz nur am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung haben können, dürfen eingetragene Personengesellschaften künftig im Gesellschaftsvertrag einen abweichenden Vertragssitz vereinbaren. Übt beispielsweise ein Unternehmen seine tatsächliche Geschäftstätigkeit im Ausland aus oder verlegt sie dorthin, möchte jedoch (weiterhin) als deutsche Personengesellschaft organisiert sein, kann es ab 2024 im Gesellschaftsvertrag den Vertragssitz im Inland vereinbaren.

Mehr Transparenz in der KG

Für Unternehmen, die in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG organisiert sind, ist zu beachten, dass mit dem neuen Gesetz die Informationsrechte der Kommanditisten ab 1. Januar 2024 erweitert werden. Bisher konnten Kommanditisten lediglich eine Abschrift des Jahresabschlusses zur Prüfung anfordern und hierzu Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft verlangen. Das MoPeG räumt ihnen künftig ein allgemeines Informationsrecht ein, das ihnen auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgesprochen werden kann. „Ein Kommanditist kann künftig Auskunft über alle Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, sofern dies erforderlich ist, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen“, erklärt Wunderlich.

Weitere Infos hier: Handlungsbedarf für GbRs, um Verzögerungen zu vermeiden (ecovis.com)

Hannes Wunderlich
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Maître en Droit (Tours) in München
Tel.: +49 89 217516-700

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