MoPeG: Die Uhr tickt …

MoPeG: Die Uhr tickt …

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Betroffen sind Personengesellschaften, die jetzt handeln und ihre Verträge an die neue Rechtslage anpassen müssen. Was genau zu tun ist, erklärt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Hannes Wunderlich von Ecovis in München.

Herr Wunderlich, was genau sind die konkreten Elemente des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG?

Das MoPeG beinhaltet drei Kernelemente: die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die komplette Neufassung und Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen des BGB und HGB über Personengesellschaften sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften, besonders der GmbH & Co. KG, für freie Berufe, wie etwa Architekturbüros oder Ärzte.

Was müssen Unternehmen jetzt konkret in die Wege leiten?

Angesichts der neuen gesetzlichen Regelungen sollten Unternehmen alle bestehenden Gesellschaftsverträge durch Rechtsanwälte auf Anpassungsbedarf prüfen und entsprechend ändern lassen. GbRs sollten zudem prüfen, ob sie sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen oder gar müssen.

Was bedeutet der Eintrag in das Gesellschaftsregister und kostet das etwas?

Es besteht keine generelle Verpflichtung für GbRs, sich in das Gesellschaftsregister, das wie das Handelsregister bei den Amtsgerichten geführt wird, eintragen zu lassen. Eine solche Verpflichtung sieht das MoPeG lediglich unter gewissen Umständen vor, zum Beispiel wenn sie Grundeigentum, GmbH-Anteile oder andere registerpflichtige Vermögensgegenstände kauft oder verkauft. Dabei ist die notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister kostenpflichtig. Und: Jede Änderung, beispielsweise im Gesellschafterbestand oder dem Sitz der eingetragenen GbR, die dann eGbR heißt, ist notariell anzumelden. Als nachteilig für die eGbR wirkt sich aus, dass sich der Eintrag in das Gesellschaftsregister nicht rückgängig machen lässt. Will sie das Gesellschaftsregister verlassen, ist die eGbR zu liquidieren. Zu befürchten ist außerdem, dass Banken und Versicherungen zukünftig nur eingetragenen GbRs Kontoführung oder Versicherungsschutz anbieten. Dadurch würde dann faktisch eine Registerpflicht durch die Hintertür mit allen beschriebenen Nachteilen geschaffen.

Gibt es auch Vorteile der eGbR?

Die neue Publizität kann für die GbR auch von Vorteil sein. Legt sie die Identität ihrer Gesellschafter und die gesellschaftsvertraglich geregelten Vertretungsverhältnisse offen, gewinnt sie eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit im Geschäftsverkehr. Positiv für Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist auch die Regelung, dass ein Gesellschafter bei Tod, Insolvenz oder Kündigung einfach aus der Gesellschaft ausscheidet. Früher führte dies, wenn nichts anderes vereinbart war, zur Auflösung der Gesellschaft.

Wie können Freiberufler vom MoPeG profitieren?

Freie Berufe, zum Beispiel Mediziner, können jetzt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gründen. Für sie hat das den großen Vorteil einer Haftungsbeschränkung. Die Partner haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen.

Was gibt es noch zu beachten?

Für Unternehmen in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG sind mit dem neuen Gesetz die Informationsrechte der Kommanditisten erweitert. Bisher konnten diese nur eine Abschrift des Jahresabschlusses zur Prüfung anfordern und dazu Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft verlangen. Jetzt bekommen sie ein allgemeines Informationsrecht, das ihnen auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgesprochen werden kann. Das bedeutet also, dass ein Kommanditist ab 2024 über alle Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft verlangen kann, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen.

Hannes Wunderlich
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Maître en Droit (Tours) in München
Tel.: +49 89 217516-700

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