Nachbessern bei elektronischer Steuererklärung erlaubt

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München – Die Steuerlast mindernde Daten, beispielsweise Verlustbeträge, müssen vom Finanzamt (FA) auch dann anerkannt werden, wenn diese erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung dem FA mitgeteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Begründung entschieden, dass es grundsätzlich nicht grob fahrlässig sei, wenn ein Steuerpflichtiger vergisst, eine selbst ermittelte Besteuerungsgrundlage in die entsprechende Anlage bei einer elektronischen Einkommensteuererklärung einzutragen (Urteil vom 10.2.2015 – IX R 18/14).

In seinem Urteil stellte der BFH klar, dass der Begriff „Verschulden“ bei einer elektronischen Steuererklärung in gleicher Weise auszulegen sei, wie bei einer schriftlich angefertigten Steuererklärung. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass am Bildschirm des Computers die Übersichtlichkeit leide und der Überblick über die auszufüllenden Felder bisweilen schwieriger sei als bei der Papierform.

Im verhandelten Fall wurde ein errechneter Verlustbetrag nicht in das entsprechende Feld des elektronischen Formulars übertragen. Dies sei ein mechanischer und unbewusster Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms passieren könne.

Fazit
Aufgepasst: Nicht bei jedem Vergessen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Steuerbescheid noch zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Die Finanzämter prüfen genau, ob die zumutbare Sorgfaltspflicht in ungewöhnlicher und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wurde. In jedem Fall sollten Steuerpflichtige beachten, dass sie – am besten zusammen mit ihrem Berater – die Steuererklärung genau prüfen und bei Einspruch die entsprechenden Fristen einhalten.

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