Neu ab Oktober: Zwölf Euro Mindestlohn und Minijob-Grenze von 520 Euro
©small365 — stock.adobe.com

Neu ab Oktober: Zwölf Euro Mindestlohn und Minijob-Grenze von 520 Euro

4 min.

Der Bundestag hat dem neuen Mindestlohn von zwölf Euro und der neuen Minijob-Grenze von 520 Euro am 03.06.2022 zugestimmt. Arbeitgeber müssen ab Oktober ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr zahlen. Aber die neue Minijob-Grenze bringt auch Vorteile: Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen müssen Arbeitgeber nicht mehr die Stunden anpassen. Denn die Minijob-Grenze ist zukünftig an den Mindestlohn gekoppelt. Wie genau das funktioniert, weiß Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.

Wie erfolgt die Erhöhung des Mindestlohns?

Seit dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde.

  • Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 Euro.
  • Ab dem 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn in einem Schritt von dann 10,45 Euro auf zwölf Euro erhöht. „Für Arbeitnehmer, die bisher den Mindestlohn erhalten, ist das eine Gehaltserhöhung von etwa 15 Prozent“, rechnet Ines Mummert vor.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Arbeitgeber müssen ihre Löhne prüfen und diese spätestens zum 01.10.2022 erhöhen, falls der Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde nicht eingehalten wird. Bei Gehaltsbeziehern ist das Gehalt anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden auf einen Stundenlohn umzurechnen. Dieser Stundenlohn muss dann mindestens zwölf Euro betragen. Dabei gilt es auch zu prüfen, ob Entgeltbestandteile beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind oder nicht. Nicht zu berücksichtigen sind beispielsweise Sachbezüge und Firmenwagen.

Was haben Arbeitgeber bei Aufzeichnungspflichten zu beachten?

Bestimmte Branchen sind nach dem Mindestlohngesetz aufzeichnungspflichtig. In diesen Branchen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach geleisteter Arbeit aufzuzeichnen. Zu den aufzeichnungspflichtigen Branchen gehören:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Bisher entfallen diese Aufzeichnungspflichten, wenn Arbeitnehmer mehr als 2.958 Euro brutto pro Monat verdienen oder innerhalb der letzten zwölf Monate monatlich immer mehr als 2.000 Euro brutto verdient haben. Der Gesetzgeber hebt diese Grenzen für die Aufzeichnungspflicht nun auf 4.176 Euro beziehungsweise 2.784 Euro an.

Dies führt dazu, dass viele Arbeitnehmer in den genannten Branchen ab dem 01.10.2022 aufzeichnungspflichtig werden. „Arbeitgeber sollten auch hier genau prüfen, für welche Arbeitnehmer sie Stunden aufzeichnen müssen. Bei Mindestlohnprüfungen oder Betriebsprüfungen drohen sonst erhebliche Bußgelder“, warnt Steuerberaterin Mummert.

Welche Auswirkungen hat die Erhöhung des Mindestlohns auf Minijobs?

Bisher hat sich bei jeder Mindestlohnerhöhung die Arbeitszeit der Minijobber reduziert. Bei einem Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde können Minijobber 45,8 Stunden pro Monat (45,8 Stunden x 9,82 Euro = 449,76 Euro) arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 10,45 Euro zum 01.07.2022 können Minijobber nur noch 43 Stunden pro Monat arbeiten (43 Stunden x 10,45 Euro = 449,35 Euro).

Erleichterung ab Oktober: Gesetzgeber koppelt Minijob-Grenze an den Mindestlohn

Ab dem 01.10.2022 wird die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Minijob-Grenze steigt dann auf 520 Euro pro Monat. Bei zwölf Euro Mindestlohn kann der Arbeitnehmer dann 43,3 Stunden pro Monat arbeiten (43,3 Stunden x 12 Euro = 519,60 Euro).

Würde der Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,75 Euro steigen, so würde sich laut Gesetz die Minijob-Grenze auf 552,50 Euro erhöhen. Die monatliche Stundenhöchstzahl bliebe mit 43,3 Stunden konstant.

Übersicht: Entwicklung des Mindestlohns

Anzuwenden ab01.01.202201.07.202201.10.2022Annahme 01.01.2024
Mindestlohn pro Stunde9,82 €10,45 €12,00 €12,75 €
Minijob-Grenze450,00 €450,00 €520,00 €552,50 €
Höchstarbeitszeit Minijobber45,8 Stunden43,0 Stunden43,3 Stunden43,3 Stunden

Was ändert sich ab Oktober bei Midijobs?

Midijobs sind Tätigkeiten zwischen einem 450-Euro-Minijob und einer Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer 1.300 Euro monatlich verdienen. Für Arbeitnehmer haben Midijobs den Vorteil, dass sie geringere Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen. Daher haben sie mehr Netto vom Brutto. Dieser Übergangsbereich erhöht sich ebenfalls zum 01.10.2022 von bisher 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Die Gleitzone zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung beginnt aktuell bei 450,01 Euro; ab dem 01.10.2022 liegt sie bei 520,01 Euro.

Entwicklung von Mini- und Midijob-Grenzen

Die Grafik können Sie downloaden.

Ab wann treten die Änderungen in Kraft?

Am Freitag, dem 10.06.2022, muss sich der Bundesrat noch mit dem Gesetz beschäftigen. „Aktuell erwarten wir aber keine Änderungen“, sagt Steuerberaterin Mummert. Im Anschluss an die Beratungen im Bundesrat wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dann tritt es in Kraft. Übrigens: An den Aufzeichnungspflichten für Minijobber ändert sich nichts. Diese sind weiterhin nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) aufzeichnungspflichtig.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden