OLG Stuttgart: Zur Reichweite der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

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  1. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
  2. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellen. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Auftragnehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

 

Im Vorliegenden Fall war der Auftragnehmer als Subunternehmer mit der Planung und Erstellung eines Holzdaches beauftragt. Der Auftraggeber war in einem Vorprozess bereits vom Bauherrn auf Schadensersatz verklagt worden und verlangt nun diese Kosten von dem Auftragnehmer. Die Dachkonstruktion war mangelfrei. Mangelhaft waren jedoch die vom Auftraggeber erbrachten Vorleistungen am Mauerwerk.

Der Auftraggeber konnte den Auftragnehmer erfolgreich verklagen. Dieser hat es rechtswidrig unterlassen, auf die mangelhaften Vorleistungen des Auftraggebers und die sich hieraus für das Holzdach ergebenen Konsequenzen hinzuweisen. Dabei wurde zu Ungunsten des Auftragnehmers auf dessen Fachwissen in Bezug auf die Mauerarbeiten hingewiesen.
Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ist für die Frage der Mangelverantwortlichkeit von entschiedener Bedeutung. Je sorgfältiger der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nachkommt, wobei er sicherheitshalber einen Hinweis mehr als zu wenig geben sollte, verbessern sich seine Möglichkeiten, einen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers zurückweisen zu können. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte in jedem Fall entsprechende Hinweise schriftlich erfolgen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012 – 10 U 47/12

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