Bearbeitungsgebühren sind auch für Unternehmerkredite unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“ in Unternehmer-Kreditverträgen nicht zulässig sind. Das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis rät: Jetzt Geld zurückfordern.

Die gewerbliche Wirtschaft kann aufatmen: Was für private Darlehenskunden bereits im Mai 2014 vom Bundesgerichtshof geregelt wurde, gilt jetzt auch für Unternehmen: Bearbeitungsgebühren oder -entgelte für Darlehensverträge sind unzulässig (BGH-Urteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Bei den Klägern handelte es sich anders als in dem Fall vom Oktober 2014 um gewerbliche Kunden. Sie wehrten sich gegen ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“. Diese standen in den Formularklauseln der Darlehensverträge, die sie mit den jeweiligen Banken geschlossen hatten.

„Für die Banken kommt dieses Urteil sicher zur Unzeit“, sagt Alexander Weigert, Vorstand des Beratungsunternehmens Ecovis. „Die niedrigen Zinsen belasten jetzt schon die Ertragssituation vieler Häuser.“ Für die vielen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ecovis in Sachen Steuern, Recht, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung deutschlandweit berät, ist das Urteil seiner Meinung nach hingegen sehr erfreulich.

Tipp: Jetzt Geld zurückfordern

„Wer sein Geld zurückfordern will, sollte sich beeilen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger in Weiden. „Nach drei Jahren verjähren Rückzahlungsansprüche. Daher können Unternehmer und Freiberufler Gebühren in diesem Jahr noch für ab 2014 abgeschlossene Darlehensverträge zurückfordern.“

Wie genau das Gericht entschieden hat

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Auffassung, dass es sich bei den Formularklauseln um Preisnebenabreden handele, die die Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Die Angemessenheit der Klauseln ließe sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen, so die Richter. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt würden, werde übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.

Download:

Bild – Ulrich Schlamminger, Rechtsanwalt in Weiden

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