Internationales Rechtsbarometer – Gesetzliche Altersrenten unter der Lupe

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Berlin – Immer wieder Turbulenzen an den Finanzmärkten, angespannte Haushaltslage in vielen Staaten – das berührt auch die Möglichkeiten der finanziellen Vorsorge fürs Alter. Vor diesem Hintergrund wollte Ecovis von seinen internationalen Partnern wissen, ob in ihrem Land eine gesetzliche Rentenversicherung besteht, wie sie finanziert wird und ausgestaltet ist. An der Umfrage nahmen Ecovis-Kanzleien aus 21 Ländern teil, davon 16 in Europa. „Die Antworten zeigen ein hohes Maß an Übereinstimmung in grundsätzlichen Punkten“, sagt Alexander Weigert, Vorstandsmitglied von Ecovis. So kennen 19 Staaten (90 Prozent) eine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer; in manchen Ländern gilt sie darüber hinaus für weitere Gruppen von Erwerbstätigen, wie etwa Freiberufler oder Einzelunternehmer. Besondere Formen der Altersvorsorgepflicht für Arbeitnehmer existieren in Malaysia und Mexiko. In 80 Prozent der 19 Staaten mit gesetzlicher Rentenversicherung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer dafür beitragspflichtig, in der Regel mit einem bestimmten Prozentsatz vom Bruttolohn oder -gehalt. In Russland müssen die Arbeitgeber die Beiträge allein tragen, in Kroatien und den Niederlanden die Arbeitnehmer. In acht Ländern (42 Prozent) beteiligt sich zudem der Staat an der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenzahlungen werden in 12 Ländern (63 Prozent) direkt aus den laufenden Beiträgen und ggf. Staatszuschüssen bestritten (Umlagefinanzierung). Drei weitere Staaten – Kroatien, Russland und Uruguay – kombinieren diese mit einem Kapitaldeckungssystem, bei dem die Beiträge (abzüglich der Verwaltungskosten) am Kapitalmarkt angelegt und die Renten später aus dem individuell angesparten Kapital gezahlt werden. Die japanische Rentenversicherung ist ausschließlich kapitalgedeckt. „Die Anlagen werden aber nicht den individuellen Rentenkonten zugeordnet“, erklärt Kazuhiko Chiba, Ecovis-Partner in Tokio. „Vielmehr gehören die Ergebnisse der kollektiven Investments zu den Faktoren, welche die Rentenhöhe bestimmen, die von der Regierung alle vier Jahre überprüft wird.“

In den Niederlanden besteht die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für alle die dort leben und arbeiten. In der Schweiz wird die staatliche Rentenpflichtversicherung durch die ebenfalls gesetzlich geregelte Berufliche Vorsorge ergänzt, die für Arbeitnehmer obligatorisch ist. Ziel dieser kapitalgedeckten Altersvorsorge ist es, auch im Ruhestand den bisher gewohnten Lebensstandard zu sichern, indem sie die staatliche Rente auf etwa 60 Prozent des unmittelbar vor Rentenbeginn erzielten Arbeitseinkommens aufstockt. Laut Marcel P. de Boni, Ecovis-Partner in Zürich, „muss grundsätzlich jeder, der in der Schweiz lebt oder arbeitet, ab dem 1. Januar nach seinem 17. Geburtstag (bzw. ab dem 20. Geburtstag, wenn kein Lohn oder Gehalt bezogen wird) und bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung leisten. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen. Andererseits sind Bezieher von Altersrenten, die noch nebenher arbeiten, weiter beitragspflichtig, soweit das erzielte Arbeitseinkommen 1.400 Schweizer Franken (CHF) im Monat oder 16.800 CHF jährlich übersteigt.“

In der Ukraine sind alle Bürger, Unternehmen und selbstständig Tätige sowie dort lebende Ausländer und Staatenlose, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder zivilrechtliche Vertragsleistungen erbringen, zur Teilnahme am staatlichen Sozialversicherungssystem und damit an der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Dies gilt nicht für Ausländer, die in Repräsentanzen von nicht im Land ansässigen Unternehmen tätig sind.

In Polen „gilt das Grundprinzip, dass jeder durch eine gesetzliche Altersrente abgesichert sein sollte“, sagt Rechtsanwalt Marcin Milczarek, Ecovis-Partner und Rechtsanwalt in Warschau. „Deshalb sind auch selbstständige Unternehmer in die Rentenversicherung einbezogen, ebenso Einzelpersonen, die Leistungen aufgrund von Werk- oder Geschäftsführungsverträgen erbringen.“ Davon befreit sind bestimmte Staatsbedienstete wie Richter oder Staatsanwälte, die eine staatliche Pension erhalten, oder in manchen Fällen Mitglieder von Aufsichtsräten.

In Deutschland unterliegen nicht alle Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht. „Ausgenommen davon sind kurzfristig Beschäftigte oder solche, die weniger als 450 Euro im Monat verdienen, sowie Staatsbeamte, deren Pensionen voll aus Steuermitteln finanziert werden“, erklärt Martin Liepert, Ecovis-Steuerberater in München.

Andererseits sind in Deutschland auch landwirtschaftliche Unternehmer pflichtversichert, ebenso freiberuflich tätige Künstler, Journalisten und Autoren. Letztere müssen wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge zahlen. Die andere Hälfte, die dem Arbeitgeberbeitrag entspricht, wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Auch die landwirtschaftliche Rentenversicherung wird vom Bund stark subventioniert.

Beitragssätze: Große Bandbreite

In Dänemark hat fast jeder, der seit einer Mindestzahl von Jahren im Land lebt, einen Anspruch auf die staatliche Rente, die aus Steuermitteln finanziert wird. Arbeitnehmer müssen dazu nur einen Monatsbeitrag von 90 Dänenkronen (DKK), umgerechnet rund 12 Euro, Arbeitgeber von 180 DKK (etwa 24 Euro) leisten.

In der Ukraine ist die gesetzliche Rentenversicherung Teil des einheitlichen Sozialversicherungssystems. Dafür wird von den Pflichtversicherten und den Arbeitgebern die so genannte Unified Social Tax (UST) erhoben. Bei Arbeitnehmern beträgt der UST-Satz 3,6 Prozent vom Lohn, Gehalt und anderen Zahlungen des Arbeitgebers. Dazu kommen zwischen 36,76 und 49,7 Prozent vom Arbeitgeber, je nachdem wie hoch das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in dessen Branche ist. Denn der Arbeitgeberbeitrag deckt auch die gesetzlichen Versicherungsleistungen für diese Fälle ab. Selbstständige und Einzelunternehmer müssen 34,7 Prozent ihrer monatlichen Einkünfte bzw. ihrer Gewinne als UST abführen. „Mehr als 90 Prozent der UST fließen in die Rentenversicherung“, sagt Olena Kravtsova, Rechtsanwältin bei Ecovis in Kiew. Die gesetzliche Rente wird zudem durch Abgaben auf bestimmte Transaktionen, zum Beispiel Währungsgeschäfte, Mobilfunk oder Kauf und Verkauf von Immobilien, finanziert.

Auch in vier weiteren Staaten müssen die Arbeitgeber einen höheren Beitragsanteil als die Arbeitnehmer leisten. Am geringsten ist dabei der Unterschied in Bulgarien, am größten in Italien (in der Regel 30 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens gegenüber 9 Prozent) und Rumänien (zwischen 15,8 und 25,8 Prozent für Arbeitgeber gegenüber einheitlich 10,5 Prozent).

In China liegt der Beitragssatz in der Regel bei 21 Prozent für die Arbeitgeber und 8 Prozent für die Arbeitnehmer. „Die Prozentsätze können jedoch in verschiedenen Städten davon abweichen“, merkt Yi Wang, Ecovis-Partner in Shanghai, an. Die Arbeitgeberbeiträge fließen in einen Investmentpool, die Beiträge der Arbeitnehmer werden ihren individuellen Rentenkonten gutgeschrieben.

In gut jedem dritten Land sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch (siehe Tabelle). Die höchsten Sätze hat dabei Spanien mit jeweils 23,6 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts, die niedrigsten Zypern mit je 7,8 Prozent. Der spanische Beitrag fließt jedoch zudem in weitere Komponenten der Sozialversicherung, im Wesentlichen die Krankenversicherung. In fünf weiteren Staaten – Deutschland, Japan, Polen, Slowenien und der Schweiz – bleibt der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls im einstelligen Prozentbereich.

Kräftig zur Kasse gebeten werden die Arbeitnehmer dagegen in den beiden Staaten, in denen sie allein beitragspflichtig sind, nämlich mit 20 Prozent in Kroatien und 17,9 Prozent in den Niederlanden. Dort bleibt allerdings der Teil des Lohns oder Gehalts verschont, der 33.363 Euro übersteigt, so dass der Höchstbeitrag 5.971 Euro jährlich beträgt. In Russland müssen die Arbeitgeber bis zu einem Jahresbruttolohn von 624.000 Rubel (umgerechnet knapp 11.000 Euro) 22 Prozent abführen, darüber hinaus 10 Prozent.

Den höchsten Staatszuschuss müssen die französischen Steuerzahler aufbringen: 2012 belief er sich auf rund 38 Prozent des Rentenbudgets. Bei der Deutschen Rentenversicherung wurden 2013 über 27 Prozent der Ausgaben aus dem Bundeshaushalt finanziert.

Altersgrenze: Tendenz zum späteren Rentenbeginn

Das reguläre Rentenalter, bei dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine volle gesetzliche Rente haben, liegt je nach Land und Geschlecht zwischen 50 und 68 Jahren (siehe Tabelle). In fast zwei Drittel (63 Prozent) der Staaten mit gesetzlicher Rentenversicherung ist die reguläre Altersgrenze für den Rentenbeginn für Frauen und Männer gleich. Dies gilt auch für Malaysia und Mexiko, wo Arbeitnehmer anderweitig für ihren Ruhestand vorsorgen müssen, zum Beispiel über Pensionsfonds.

In zwei Staaten können Frauen schon sehr früh in Rente gehen: in China mit 50 oder 55, in Russland generell mit 55. Bei den Männern liegt das reguläre Rentenalter in beiden Ländern bei 60. In China müssen dafür jeweils 15 Beitragsjahre erreicht sein.

In der Ukraine und in Uruguay liegt die Schwelle für den vollen Rentenbezug bei einheitlich 60 Jahren; allerdings müssen männliche Staatsbedienstete in der Ukraine jetzt bis 62 arbeiten. In Frankreich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1951 geboren wurden, mit 60 Jahren die gesetzliche Rente beziehen.

Wer zwischen dem 1. Juli 1951 und dem 31. Dezember 1954 geboren ist, hat den vollen Rentenanspruch ab einem Alter zwischen 60 Jahren vier Monaten und 61 Jahren sieben Monaten, abhängig vom Geburtsjahr. Ab dem 1. Januar 1955 Geborene müssen bis 62 warten. In Großbritannien liegt das reguläre Rentenalter zwischen 61 und 68 Jahren – je später das Geburtsdatum, desto länger muss man sich gedulden.

In Deutschland wird die Regelaltersgrenze – derzeit 65 Jahre und drei Monate (für 1949 geborene Arbeitnehmer) – bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. In den Niederlanden wird dieses Ziel bei nahezu gleicher Ausgangslage – 65 Jahre zwei Monate – schon 2021 erreicht.

In Slowenien soll die Regelaltersgrenze für Frauen, derzeit noch bei 64 Jahren, bis 2017 jedes Jahr um vier Monate angehoben und damit an die der Männer (65) angeglichen werden.

Gesetzliches Rentenalter (mit vollem Rentenanspruch) 

Rentenalter aktuell (Jahre): 50 bis 60 1)
2 Länder: China, Russland

Rentenalter aktuell (Jahre): 60 bis 65 1)
8 Länder: Bulgarien, Kroatien 2), Frankreich 3), Schweiz 2), Slowenien, Ukraine 3), Uruguay 3)

Rentenalter aktuell (Jahre): 65 (M und F)
4 Länder: Dänemark, Japan, Rumänien, Spanien, Zypern

Rentenalter aktuell (Jahre): später (M und F)
3 Länder: Deutschland, Niederlande, Polen

Rentenalter aktuell (Jahre): Sonstige
2 Länder: Großbritannien 4), Italien (F: 63, M. 66)

1) Wenn nicht anders angegeben, bei Frauen niedriger
2) Männer mit 65, Frauen mit 64 Jahren

3) Männer und Frauen gleich, weniger als 60 Jahre
4) M/F 61 bis 68, abhängig vom Geburtsjahr

Bis auf Russland ist der Rentenbezug zudem an eine Mindestzahl von Beitragsjahren (bzw. Aufenthaltsjahren in Dänemark und den Niederlanden) geknüpft. In sechs Staaten sind es 15 Jahre, in drei weiteren zwischen 25 und 30 Jahre.

In Deutschland kann ein Anspruch auf die gesetzliche Altersrente schon nach insgesamt fünf Jahren Beitragszahlung erreicht werden, bei allerdings entsprechend niedriger Rentenhöhe. In Frankreich müssen ab 1973 Geborene 172 Beitragsquartale (umgerechnet also 43 Jahre) vorweisen, ältere Jahrgänge zwischen 160 und 171 Quartale.

Bulgarien macht noch einen Unterschied zwischen Männern (mindestens 38 Beitragsjahre) und Frauen (35 Jahre), ebenso Polen (28 und 25 Jahre). Dort soll das Limit für die Frauen jedoch bis 2022 auch auf 28 Jahre erhöht werden. In der Ukraine sind für den Rentenanspruch mindestens 15 Jahre in der Sozialversicherung nachzuweisen. Um jedoch die Minimum-Altersrente zu erhalten, die den gesetzlich festgelegten Mindest-Lebenshaltungskosten für arbeitsunfähige Personen entspricht, müssen Frauen 30 und Männer 35 Sozialversicherungsjahre erreichen.

In den Niederlanden wird auch beim Erreichen des regulären Rentenalters die volle Rente nur gezahlt, wenn die Berechtigten mindestens 50 Jahre dort gelebt haben. Für jedes Jahr weniger werden 2 Prozent abgezogen.

Früher in Rente: Was möglich ist

In den meisten Ländern mit gesetzlicher Rentenversicherung (74 Prozent) ist auch eine vorgezogene Altersrente möglich – in fast jedem zweiten (47 Prozent) in bestimmten Fällen sogar ohne Abzüge. Zum Beispiel können in Kroatien Frauen schon mit 56 Jahren und Männer mit 60 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 41 Beitragsjahre zusammenbringen.

 

In Rumänien reichen 43 Beitragsjahre, um schon ab 60 die volle Altersrente zu beziehen. In Deutschland ist seit Kurzem der volle Rentenbezug zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, wenn insgesamt 45 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden.

In Frankreich können Rentenversicherte, die schon vor 20 angefangen haben zu arbeiten und die Mindestbeitragszeiten für eine volle Rente erfüllt haben, diese schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragen.

In der Ukraine können Frauen bereits mit 45 bis 50 Jahren, Männer mit 50 bis 55 Jahren ohne Renteneinbuße in Ruhestand gehen, wenn sie besonders schwere oder gesundheitsschädliche Arbeit geleistet haben, im Militärdienst standen, Mütter mit mehreren Kindern oder Opfer der Tschernobyl-Katastrophe sind oder andere Voraussetzungen erfüllen. „In Uruguay ist eine Frühpensionierung ohne Rentenkürzung bei andauernder Krankheit und Arbeitsunfähigkeit möglich“, erklärt Alejandro Bouzada, Ecovis-Partner in Montevideo.

In zwölf Ländern ist es grundsätzlich möglich, vorzeitig – in der Regel zwei bis fünf Jahre früher – in Rente zu gehen, wenn man dafür Abzüge in Kauf nimmt. Besonders groß ist die Differenz zwischen Regelaltersgrenze und frühestmöglichem Rentenbeginn in Polen: Statt mit 67 Jahren können Männer bereits mit 60, Frauen sogar schon mit 55 Altersrente beziehen, die dann allerdings nur noch etwa 80 Prozent der vollen Monatsrente beträgt.

Bis zu vier Jahre eher können Arbeitnehmer in Deutschland die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Für jeden Monat früher schrumpft die Altersrente freilich um 0,3 Prozent – also um 3,6 Prozent für jedes Jahr, das sie früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Ähnlich ist in Japan abhängig vom Geburtsdatum schon mit 60 bis 64 Jahren ein entsprechend verminderter Rentenbezug möglich.

In der Schweiz können die Mitglieder der staatlichen Rentenversicherung ein bis zwei Jahre früher, aber auch ein bis fünf Jahre später in Ruhestand gehen – bei entsprechend verminderten bzw. erhöhten Rentenbezügen.

In Slowenien dürfen Bezieher vorgezogener Renten überdies nichts dazuverdienen, in vier Ländern – Dänemark, Deutschland, Kroatien und Polen nur begrenzt, zum Beispiel höchstens 450 Euro monatlich in Deutschland und umgerechnet rund 640 Euro in Polen.

Zwei Sonderfälle: Malaysia und Mexiko

Für malaysische Staatsbürger, die im privaten Sektor beschäftigt sind, ist die Mitgliedschaft im Employees’ Provident Fund (EPF), der von einer dem Finanzministerium unterstehenden Behörde verwaltet wird, Pflicht; im Land arbeitende Ausländer können freiwillig beitreten. Primäres Ziel ist es, Kapital für die Altersversorgung anzusparen.

Die Arbeitnehmer müssen 11 Prozent vom Bruttolohn oder -gehalt in den Vorsorgefonds einzahlen, ihre Arbeitgeber entweder 12 Prozent (bei einem Monatsverdienst von mehr als 5.000 malaysischen Ringgit, umgerechnet etwa 1.175 Euro) oder 13 Prozent (bei monatlich 5.000 MYR oder weniger) dazugeben. Vom 60. bis zum 75. Lebensjahr sind Arbeitnehmer weiter beitragspflichtig, allerdings nur noch mit 5,5 Prozent des gesamten Arbeitsentgelts, die Arbeitgeber mit 6 Prozent bei einem Monatsverdienst über 5.000 MYR, andernfalls 6,5 Prozent.

Der EPF kann das Sparkapital in zugelassene Aktien und Anleihen anlegen. Obwohl risikoarme festverzinsliche Anlagen überwiegen, übertraf er in den vergangenen 14 Jahren die gesetzlich festgelegte Mindestdividende von 2,5 Prozent deutlich.

Seit 2007 werden die individuellen Sparbeiträge auf zwei Konten aufgeteilt:

  • 70 Prozent fließen auf das Konto I (für die Altersversorgung). „Wenn eine bestimmte Mindestsparsumme erreicht ist, kann das EPF-Mitglied 20 Prozent des übersteigenden Betrags selbst in zugelassene Investmentprodukte anlegen. „Mit 50 Jahren dürfen 30 Prozent des bis dahin angesammelten Kapitals ausgezahlt werden, die volle Summe jedoch erst mit 55 Jahren, bei Arbeitsunfähigkeit oder Auswanderung bzw. Rückkehr ins Heimatland“, sagt Esther Choy von der Ecovis-Partnerkanzlei in Kuala Lumpur. Alternativ kann eine Rentenzahlung gewählt werden.
  • 30 Prozent der Monatsbeiträge gehen auf das Konto II; hier kann das angesparte Kapital für Krankheitskosten, Finanzierung von Wohneigentum oder Bildungsausgaben verwendet werden, ab 50 für jeden beliebigen Zweck.

Mexiko stellte die Altersrentenversicherung für die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft 1997 von einem überwiegend umlagefinanzierten System auf reine Kapitaldeckung um. Dabei sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die gemeinsam von ihnen, vom Arbeitgeber (der größte Teil) und der Bundesregierung finanzierten Sparbeiträge über spezialisierte Pensionsmanagementfirmen individuell in einen oder mehrere Pensionsfonds anzulegen. Diese treffen wiederum ihre Anlageentscheidungen eigenständig.

„Frühester Rentenbeginn ist mit 60 Jahren; dabei besteht nur Anspruch auf 75 Prozent der vollen Altersrente, die mit 65 Jahren gezahlt wird“, erklärt Arturo Quibrera Saldaña, Ecovis-Partner in Mexico City. „Zwischen 61 und 64 steigt die Rente stufenweise um jeweils 5 Prozent der Vollrente.“ Wer mit 65 Jahren insgesamt 1.250 Beitragswochen (rund 24 Beitragsjahre) oder mehr erreicht hat, kann wählen, ob er sich vom Pensionsverwalter eine vorkalkulierte feste Rente auszahlen lässt oder das angesparte Kapital in eine private Rentenversicherung umwandelt.

Selbstständig Beschäftigte können freiwillig am kapitalgedeckten Pensionssystem teilnehmen. Wer bei dessen Einführung 1997 schon Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezog, erhält diese weiterhin. Wer bei der Umstellung bereits Rentenansprüche aus dem alten System erworben hatte und seitdem in Pensionsfonds einzahlt, kann bei Rentenbeginn die für ihn günstigere Variante wählen. Staatsbedienstete bleiben weiter in ihrer staatlichen Sozialversicherung.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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