Rechtsform bei Markteintritt in China

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München/Peking, 20. Januar 2015 – In welcher Rechtsform eine Firma beim Markteintritt in China gegründet werden soll, ist eine der ersten und wichtigsten Fragen. Eine Universalempfehlung, welche Rechtsform am günstigsten ist, gibt es nicht, und so muss im Vorfeld geklärt werden, welche rechtliche Struktur geeignet ist, die Ziele des Unternehmens zu erreichen.

Grundsätzlich gibt es die drei Möglichkeiten, den Markteintritt zu gestalten:
  • eine Repräsentanz
  • eine 100 Prozent ausländisch investierte Tochtergesellschaft
  • ein Joint Venture

Eine Repräsentanz kann dann geeignet sein, wenn ein Unternehmen lediglich Dienstleistungen wie Werbung und Marketing anbietet, aber keine weiteren Services oder Produkte. Sowohl der Aufwand bei der Anmeldung als auch die anfallenden Kosten sind gering und die Repräsentanz ist in der Regel bereits schnell legal handlungsfähig.

Steuerlich gesehen ist die zu 100 Prozent ausländisch investierte Firma oft die erste Wahl. Rund 80 Prozent aller ausländischen Unternehmensgründungen sind eine WFOE (Wholly Foreign Owned Enterprise) – vergleichbar mit einer GmbH –, was diese zur populärsten Rechtsform für ausländische Unternehmen in China macht. Eine hundertprozentige Kontrolle über alle Geschäftsaktivitäten ist gegeben und sowohl Produktion als auch Vertrieb sind rechtlich erlaubt. Allerdings ist mit der Gründung einer WFOE immer auch eine Investition verbunden. Das investierte Kapital kann jedoch nach Gründung für sämtliche anfallende Ausgaben aufgewendet werden und so lohnt sich in den meisten Fällen auch der etwas längere Zeitaufwand für die rechtliche Gründung.

Die letzte mögliche Form eines Markteintritts ist das Joint Venture. Dieses bietet sich in der Regel aber nur dann an, wenn bestehende Netzwerke oder Ressourcen nicht auf anderem Wege nutzbar gemacht werden können und ein vertrauensvoller und rechtlich sowie finanziell geprüfter Partner gefunden werden kann. Neben der rechtlichen Gestaltung des Joint-Venture-Vertrags – der zusammen mit der späteren Gesellschaftssatzung das Herzstück der Zusammenarbeit darstellt – ist es insbesondere wichtig, sich über die Organisations- und Managementstrukturen einig zu werden und die gemeinsamen Ziele im Detail zu vereinbaren. Nicht zuletzt scheitern viele Joint Ventures an kulturell zu verschiedenen Auffassungen dieser für das operative Geschäft doch so wichtigen Faktoren.

Fazit:
Um sich auf eine passende Rechtsform festlegen zu können, sollte unbedingt eine individuelle Analyse und Beschreibung der Zielsetzung des zu gründenden Unternehmens durchgeführt werden.

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