Reisekosten: Neuregelungen für Reisekosten

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Wenn ein Arbeitnehmer beruflich unterwegs ist, kann der Arbeitgeber Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungs- und Reisenebenkosten steuerfrei erstatten.

Wenn der Arbeitnehmer keine Erstattung vom Arbeitgeber erhält, kann er seine Aufwendungen in seiner Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Ab 1. Januar 2014 gelten folgende Grundsätze: „Bei den Fahrtkosten wird weiterhin unterschieden zwischen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit”, erläutert Sabine Koch, Steuerberaterin bei Ecovis. Im ersten Fall gilt die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent je einfachen Entfernungskilometer. Im zweiten Fall können bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, das heißt doppelt so viel. Die Neuerung: Die bisherige „regelmäßige“ Arbeitsstätte heißt ab 2014 „erste“ Tätigkeitsstätte. In Betracht kommt dafür die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. „Da auch außerbetriebliche Einrichtungen als erste Tätigkeitsstätte gelten können, kommt es ab 2014 zu einer Schlechterstellung. Denn bisher war in diesen Fällen ein steuerfreier Fahrtkostenersatz möglich“, erklärt Sabine Koch. Im Rahmen der Neuregelungen wurden auch die Verpflegungspauschalen geändert. Ab 2014 gibt es nur noch zwei:

  • 12 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden sowie am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung sowie
  • 24 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden.

Tipp
Über alle steuerlichen Neuerungen zu den Reisekosten informiert Sie Ihr Ecovis-Steuerberater.

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