Scharfe Schwerter für Auftragnehmer I: Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB!

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Den Auftragnehmern stehen bereits für seit dem 01.01.2009 geschlossene Bauverträge rechtliche Möglichkeiten zur Seite, welche häufig in Vergessenheit geraten:

I. Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB

Der Unternehmer hat einen einklagbaren, vertraglich nicht abdingbaren Anspruch auf Zahlungssicherheit (i.d.R. Bürgschaft) in Höhe von 110% der nicht gezahlten Vergütung, auch nach Abnahme, ohne Berücksichtigung streitiger Gegenansprüche!

Dies eröffnet Handlungsoptionen für den Unternehmer insbesondere für risikobehaftete und Verträge:

  • So können Verträge auch mit Auftraggebern geschlossen werden, deren Solvenz nicht sicher ist, da die Sicherheit sofort nach Vertragsschluss für die gesamte zu erwartende Vergütung verlangt werden kann, ohne in Vorleistung treten zu müssen.
  • Ein Titel, der über die Solvenz Klarheit verschafft, ist schneller zu erreichen, da bestrittene Mängel keine Rolle spielen.
  • Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht, kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen und – nach seiner Wahl – den Vertrag auch kündigen.
  • Dem Auftragnehmer steht nach Kündigung die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen zu.

Die Erfahrung zeigt, dass nur wenige Auftraggeber diese Sicherheit, deren Kosten der Auftragnehmer bis höchstens 2 % p.a. zu erstatten hat, überreichen. Für stockende Verträge oder auch aus anderen Notwendigkeiten besteht daher für den Auftragnehmer oft die Möglichkeit, eine Lösung des Problems bzw. vom Vertrag herbeizuführen.

Nächstes Mal: Das Bauforderungssicherungsgesetz – Forderungsrealisierung gegen den Geschäftsführer persönlich



Christian Fiedler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rostock

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