Abrechnung innovativer Behandlungsmethoden: Bundessozialgericht präzisiert die Voraussetzungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine innovative Behandlungsmethode eine Behandlungsalternative sein – auch wenn gesetzlich Versicherte nur Anspruch auf Leistungen haben, die dem anerkannten Stand der Medizin entsprechend.