Rezeptbetrug durch Praxismitarbeiter begründet keine Haftung des Arztes
In ärztlichen Praxen kommt es durchaus auch vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in betrügerischer Absicht falsche Rezepte und Verordnungen ausstellen. Die Krankenkassen können die Mediziner aber nur in besonderen Konstellationen in Regress nehmen. Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München erklärt die Bedeutung eines aktuellen Urteils für Praxisinhaber.