Grundsteuer: Auch Liebhabereiflächen als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke deklarieren
Egal, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewerblich oder als Liebhaberei geführt ist: Die Betreiber sollten die Flächen stets als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Grundsteuererklärung angeben. Das spart Steuern.