Die Strafbarkeitssanktion im Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Wo der Spaß aufhört … bestimmt!
Aufbauend auf meine letzten beiden Beiträge vom 02.02.2016 sowie vom 22.02.2016 soll der vorliegende Beitrag Ihr Augenmerk auf den Bereich des ArbZG richten, der selbst Arbeitgebern, welche der Auffassung sind, dass sich Verstöße gegen das ArbZG regelmäßig mit Geld bereinigen lassen, aufs Äußerste unangenehm werden kann.