Geldwäsche als strafrechtliches Risiko bei Unternehmenskauf
Zur Erfüllung des Straftatbestands der Geldwäsche nach § 261 StGB bedarf es zunächst eines Vermögenswertes, der seinerseits aus einer strafbaren Handlung herrührt und sodann zur Verschleierung und dergleichen „gewaschen“ wird. Die Geldwäsche braucht also eine sogenannte Vortat. Zu den Vortaten der Geldwäsche gehören dabei insbesondere Korruptionsdelikte. Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung kommen ebenfalls in Betracht, sofern […]