Gebührenordnung für Ärzte: MVZ-GmbH muss sich nicht daran halten
Die Gebührenordnung für Ärzte ist für Ärzte ein „zwingendes Preisrecht“. Andere Preise als dort vorgesehen darf kein Arzt vereinbaren. Für juristische Personen gilt das nicht. Eine MVZ-GmbH als Kapitalgesellschaft darf daher ihre Preise frei vereinbaren.