Differenzbesteuerung bei Upcycling: Der „Waschtisch-Fall“
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Lieferung eines aufgewerteten Gegenstands nicht der Differenzbesteuerung unterliegt, wenn der Gegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das komplexe Urteil erklärt Ecovis-Steuerberater Thorsten Blümel in Aschaffenburg.