Verlust des Vorsteuerabzugs: Dezentral verbrauchter Strom führt nicht zu einer Lieferung
In zwei Urteilen vom 11. Mai 2023 und 29. November 2022 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein dezentraler Stromverbrauch durch Betreiber älterer Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen keine umsatzsteuerliche Lieferung ist. In der Folge könnten Vorsteuerbeträge für den dezentralen Stromverbrauch nicht geltend gemacht werden.