Kein Paragraf 13a für reine Weinbaubetriebe
Die Rechtsprechung bleibt sich treu, indem sie den Anwendungsbereich der pauschalen Gewinnermittlung nach Paragraf 13a Einkommensteuergesetz auf landwirtschaftliche Betriebe mit selbst bewirtschafteten Nutzflächen begrenzt und damit Betriebe mit Sondernutzungen davon ausschließt. Dieses Ergebnis half einem Winzer, der seit 2005 einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb auf zugepachteten Weinbauflächen unterhielt.