AfA für Windenergieanlage: Schon im Probebetrieb erlaubt?
Wer Wirtschaftsgüter kauft, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, darf die Anschaffungskosten nicht bereits beim Kauf in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Als Absetzung für Abnutzung (AfA) mindern sie stattdessen über mehrere Jahre den Gewinn. Doch was gilt, wenn das Wirtschaftsgut im Probebetrieb ist?