Erbschaftsteuer – Ende gut, alles gut?

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München 02. November 2016 – Das Ringen hat ein Ende: Am 14. Oktober 2016 stimmte der Bundesrat über die Reform der Erbschaftsteuer ab, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich bis zum 30. Juni 2016 eingefordert hatte. Mit der neuen Gesetzesvorlage dürfte nun endlich für Unternehmen Planungssicherheit bestehen – zumindest vorerst. Denn Kritiker zweifeln daran, dass die Reform verfassungsrechtlichen Bestand hat; Unternehmerverbände wollen nochmals Klage einreichen.

Auch bei der neuen Fassung des Gesetzes gilt, dass Unternehmensvermögen von der Erbschaftsteuer verschont werden, wenn der Erbe oder Beschenkte die Firma weiterführt und die Mitarbeiter hält. Allerdings müssen sich die Betroffenen auf verschärfte Bedingungen einstellen.

Künftig sind nur noch kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen (bisher: 20 Mitarbeiter). Bei Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro, muss der Firmenchef nachweisen, dass die Steuerzahlung den Bestand des Unternehmens gefährdet. Dann wird ihm ein Teil der Steuern erlassen. Zahlt er die Steuern aus seinem Privatvermögen kann die Zahlung sieben Jahre verzinst gestundet werden. Soll das private Vermögen jedoch unangetastet bleiben erhält er einen geringeren Steuernachlass auf das Betriebsvermögen (Abschmelzmodell). Überhaupt keine Verschonung gibt es mehr bei Betriebsvermögen ab 90 Millionen Euro.

Bei Familienunternehmen, bei denen der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden kann (Unternehmen mit Kapitalbindung oder Verfügungsbeschränkung), kann ein Bewertungsabschlag bis maximal 30 Prozent des Firmenwerts in Anspruch genommen werden. Die Einschränkung dabei: Neben der Entnahme der Steuern dürfen nach dem Gesellschaftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden.

Geändert wurde auch die Bewertung des Unternehmensanteils, der vererbt wird. Das bisherige Verfahren führte aufgrund des Niedrigzinses zu überhöhten Firmenwerten. Daher wird künftig ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Prozent zugrunde gelegt. Je nach Zinsniveau kann dieser in den kommenden Jahren angepasst werden. Besteuert wird ab jetzt auch das Verwaltungsvermögen. Da dies oft Geld ist, kann Firmenvermögen (also Betriebs- und Verwaltungsvermögen) nur komplett verschont werden, wenn das enthaltende Verwaltungsvermögen 20 Prozent nicht übersteigt. Steuerrechtlich begünstig werden Investitionen, die laut Testament zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers aus dem Erbe in das Unternehmen getätigt werden.

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