Steuerbarometer: Umsatzsteuer-Sitten in der Fremde

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Auf die Frage, wann Exporteure im Zielland umsatzsteuerpflichtig sind und was sie dabei beachten müssen, gibt es keine einfachen Antworten. Der Teufel steckt im Detail.

Zunehmend mehr Unternehmen wagen sich als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen auf ausländische Märkte. „Das heißt, gerade auch kleinere Firmen sehen sich mehr und mehr mit internationalen Steuerfragen konfrontiert“, sagt Professor Dr. Peter Lüdemann, Vorstandsmitglied von Ecovis und Experte für internationales Steuerrecht. „Die Fallstricke werden ihnen aber oft erst bewusst, wenn sie wegen Verletzung steuerlicher Vorschriften im Zielland ins Visier der dortigen Finanzbehörden geraten.“ Bei der Umsatzsteuer kann das ausländischen Unternehmen bei bestimmten Geschäften auch dann passieren, wenn sie ihre Lieferungen oder Leistungen ohne Einschaltung einer eigenen Niederlassung oder Betriebsstätte im fremden Land erbringen.

Ecovis wollte daher von den Partnerkanzleien im internationalen Netzwerk wissen: Wann müssen ausländische Lieferanten und Dienstleister im Importland Umsatzsteuer entrichten und sich daher bei den lokalen Finanzbehörden registrieren lassen? Und welche Konsequenzen drohen, wenn Umsatzsteuerpflichten verletzt werden? Ecovis-Partner aus 25 Staaten – von Argentinien bis Japan – nahmen an der Umfrage teil.

Aus den Antworten ergibt sich ein vielschichtiges Bild. Selbst innerhalb der EU unterscheiden sich die Regelungen im Detail. „Es ist daher sinnvoll, kompetenten Umsatzsteuerrat einzuholen, bevor man mit einem Land Geschäfte aufnimmt“, sagt Professor Dr. Peter Lüdemann, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Mit einer Ausnahme: In Hongkong muss man sich über die Umsatzsteuer keine Gedanken machen, weil dort keine erhoben wird.

Die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt, doch lassen sich gewisse Tendenzen ableiten: Wenn ein ausländisches Unternehmen Geschäfte über eine feste Niederlassung im Land betreibt, muss es (bzw. die Niederlassung) sich in der Regel dort registrieren lassen. Umgekehrt gilt dies im Allgemeinen nicht, wenn es als reiner Exporteur lediglich einen Inlandskunden von außen mit Waren beliefert und daher von der Umsatzsteuer verschont bleibt. Dafür kassiert der lokale Fiskus dann meist Umsatzsteuer beim Importeur.

„Kompliziertere Regelungen gelten tendenziell bei Dienstleistungen, die nicht im Land ansässige ausländische Unternehmen vor Ort erbringen. Hier hängt es von verschiedenen Bedingungen ab, ob sie dort umsatzsteuer- und damit registrierungspflichtig sind“, so Ann-Christin Büscher, Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht. In jedem zweiten untersuchten Land müssen die betroffenen ausländischen Unternehmen die Registrierung beantragen, sobald sie beginnen, inländischen Kunden Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. In sechs der 24 Staaten ist dies erst beim Überschreiten einer bestimmten Umsatzschwelle der Fall. In fünf Ländern gilt je nach Art des Geschäfts die eine oder die andere Variante. Bis die erstmalige Registrierung unter Dach und Fach ist, dauert es je nach Land zwischen ein und etwa 30 Tagen.
Wenn Unternehmen Umsatzsteuer zu spät deklarieren oder zahlen, müssen sie in allen 24 Staaten mit Strafgebühren oder -zuschlägen rechnen, die meist mit der Dauer der Verspätung steigen. Im Detail zeigen sich jedoch auch hier erhebliche Unterschiede, die es zu beachten gilt.

Mehr zum Thema: www.steuerpolitikbarometer.de

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