Zwischen Visumpflicht und Visafreiheit

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München – In fast allen Ländern der Erde genießen die Bürger grundsätzliche Reisefreiheit. Doch es stellt sich die Frage: Wie offen sind die Grenzen für Bürger fremder Staaten tatsächlich – sprich: Wie steht es mit der Visumpflicht für deren Einreise und Aufenthalt, insbesondere zu Geschäfts- und Arbeitszwecken? Das wollte Ecovis von seinen internationalen Partnern wissen. An der Umfrage nahmen Ecovis-Kanzleien aus 21 Staaten teil. Alle antworteten, dass in ihrem Land grundsätzlich eine Visumpflicht besteht, zugleich aber Bürger bestimmter Staaten generell oder in bestimmten Fällen (zum Beispiel für zeitlich begrenzte, meist touristische Aufenthalte) davon ausgenommen sind. Oft sind dabei spezielle Bedingungen zu erfüllen (zum Beispiel Mindest-Restlaufzeit des Reisedokuments oder Rück- bzw. Weiterreise-Ticket). In 90 Prozent der untersuchten Länder ist die Visumpflicht mit der Aufenthaltsdauer verknüpft; in der Regel in der Weise, dass je nach Zeitlimit unterschiedliche Visa mit spezifischen Anforderungen gelten. Der Einreise- und Aufenthaltszweck spielt bei den Visaregelungen in jedem der 21 Staaten eine Rolle. Auf die Frage, ob es ein spezielles Business-Visum gibt, antworteten Partner aus 19 Ländern – 14 von ihnen (74 Prozent) mit Ja. „Erfreulich ist, dass sich die Visabestimmungen überwiegend nicht so oft ändern“, sagt Alexander Weigert, Vorstandsmitglied von Ecovis. Ausnahmen sind Japan („häufig“) und Großbritannien („jedes Jahr“).

Nach Deutschland dürfen neben Bürgern anderer EU-Staaten auch Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts immer ohne Visum einreisen. Das gilt im Prinzip auch für Bürger der USA, von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und Südkorea, weil sie nach der visumfreien Einreise als Besucher einen Aufenthaltstitel, auch für mehr als 90 Tage, beantragen können. Für Inhaber von Nationalpässen vieler weiterer Staaten, zum Beispiel Malaysia oder Mexiko, gilt, dass sie als Touristen visumfrei ins Land kommen können.
Die Aufenthaltsdauer ist dabei auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen begrenzt; sie kann in der Regel nicht direkt verlängert werden. Während dieses Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Vergleichbare Regeln für die Visabefreiung gelten auch für die meisten anderen EU-Länder. Nach Großbritannien dürfen unter anderem Bürger der anderen EU-Länder, der USA und Kanadas für touristische und geschäftliche Aufenthalte visumfrei einreisen. „In Israel sind ausländische Juden nach dem Rückkehrergesetz, US-Bürger unilateral und EU-Bürger aufgrund bilateraler Abkommen von der Visumpflicht befreit“, erklärt Ehud Ozery, Chef der Ecovis-Kanzlei in Tel Aviv. „Japan gewährt Besuchern Visumfreiheit aufgrund bilateraler Vereinbarungen“, fasst Kazuhiko Chiba, Präsident von ECOVIS APO in Tokio, die generelle Linie zusammen.

Manche Länder, etwa Südkorea oder Russland, unterscheiden zwischen Ländern, deren Bürger visumfreie Kurzaufenthalte aufgrund von Staatsverträgen genießen, und Staaten, deren Bürgern dies grundsätzlich gewährt wird. In Russland gilt Letzteres für Besucher aus bestimmten ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion, in Korea zum Beispiel für Passinhaber aus Kanada und den USA.

Neuseeland erleichtert vielen Nationalitäten die Einreise dadurch, dass sie kein Visum vorab beantragen müssen, sondern dies bei der Ankunft erhalten. Damit dürfen sie sich bis zu 90 Tage im Land aufhalten, wenn sie währenddessen keine Beschäftigung annehmen.

In Mexiko ist der visumfreie Aufenthalt (bis zu 180 Tagen) nicht von der Nationalität abhängig, sondern von der Vorlage eines Dokuments, das den dauerhaften Wohnsitz in Kanada, den USA, Großbritannien, Japan oder einem der europäischen Schengen-Länder (siehe Liste) bescheinigt.

Das Schengen-Visum: Eintrittskarte für mehrere Länder

Grenzenlose Reisemöglichkeiten in weiten Teilen Europas bietet das so genannte Schengen-Visum. Touristen, Besucher oder Geschäftsreisende aus visumpflichtigen Drittländern können sich innerhalb des „Schengen-Raums“ frei bewegen. Dieser umfasst 22 EU-Staaten sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (siehe Liste). Die Schengen-Visa berechtigen zu einem Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Gebiet. Sie müssen rechtzeitig vor der Einreise beantragt werden. Vorzulegen sind dabei unter anderem ein Reisepass oder Passersatz, eine für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Reisekrankenversicherung (Mindest-Deckungssumme 30.000 Euro) sowie der Nachweis der eigenen Finanzierung oder Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

„Für Geschäftsleute, die zwischendurch auch in andere Länder reisen, empfiehlt es sich, im Antragsformular das Multiple-Entry-Kästchen anzukreuzen“, sagt Markus Büscher, Rechtsanwalt und Partner bei Ecovis in Düsseldorf. „Damit können sie während der erlaubten Aufenthaltsdauer nach Belieben in den Schengen-Raum ein- und wieder ausreisen.“

Für längeren Aufenthalt als 90 Tage in einem Schengen-Staat, etwa zur Arbeitsaufnahme oder zum Familiennachzug, brauchen Bürger von Drittländern ein entsprechendes nationales Visum dieses Staates. Unter bestimmten Voraussetzungen berechtigen diese auch dazu, sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Gebiet frei zu bewegen.

Business- und Investoren-Visa: Für gute Geschäfte

Die meisten der 14 Länder mit Business-Visum verstehen darunter die Erlaubnis, sich dort vorübergehend (meist bis zu 90 Tage) für Informations- oder berufliche Weiterbildungszwecke, geschäftliche Kontakte und Verhandlungen oder auch für hochprofessionelle Dienstleistungsaktivitäten (zum Beispiel von Ingenieuren, Rechtsanwälten oder Unternehmensberatern) aufzuhalten. In der Regel ist dabei die Aufnahme einer regulären Beschäftigung vor Ort ausgeschlossen.

Südkorea unterscheidet laut Suejong Bae, Partner bei Ecovis in Seoul, vier Arten von Business-Visa:

  • ein Kurzzeitvisum für Geschäftsreisende, das nur einmal zur Einreise berechtigt – also jedes Mal neu beantragt werden muss;
  • längerfristige Multiple-Entry-Visa für
    • Arbeitnehmer, die von der Zentrale eines ausländischen Unternehmens in dessen koreanische Niederlassung entsandt werden;
    • besonders qualifizierte Personen, die im Management oder in der Verwaltung der koreanischen Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens tätig sind;
    • internationale Händler, die von der Korean International Trade Association eine entsprechende Zulassungsnummer erhalten haben.

In der Türkei brauchen ausländische Investoren oder Arbeitnehmer bei Bewerbungsgesprächen vor Ort ein Business-Visum.

In Australien werden darunter die vier Formen des Business Innovation and Investment Visums verstanden, nämlich für

  • Personen mit unternehmerischen Fähigkeiten, die in Australien ein neues Unternehmen gründen wollen, sowie
  • Personen, die dort bestimmte Mindestsummen – 1,5 Millionen australische Dollar (AUD), 4,5 Millionen oder 15 Millionen AUD – in dauerhafte geschäftliche Unternehmungen investieren wollen.

Bewerber für die ersten beiden Kategorien (Unternehmer ohne Mindestinvestment sowie Investoren mit mindestens 1,5 Millionen AUD) müssen von einem australischen Bundesstaat oder Territorium nominiert werden, für die vierte und höchste von Austrade im Auftrag der australischen Regierung.
Für die dritte Visumkategorie können alle drei Ebenen Kandidaten vorschlagen. Alle vier Business-Visa schließen eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ein; Visuminhaber dürfen während der Gültigkeitsdauer beliebig oft ein- und ausreisen.

Ähnliche Investorenvisa mit Arbeits- und dauerhafter Arbeitserlaubnis bieten immerhin 10 der 19 Staaten, aus denen dazu Antworten vorliegen. Der geforderte Mindestbetrag liegt dabei zwischen umgerechnet rund 32.500 Euro (100.000 türkische Lira) Kapital je Partner in der Türkei und gut 2,8 Millionen Euro (2 Millionen Pfund) Investitionssumme in Großbritannien.

Arbeitsvisum und Arbeitserlaubnis: Hürdenlauf

Grundsätzlich benötigen ausländische Arbeitnehmer in allen 19 Staaten, aus denen dazu Antworten eingingen, ein Arbeitsvisum oder eine entsprechende Erlaubnis, wenn sie dort eine Arbeitsstelle antreten wollen. Keine Arbeitsgenehmigung brauchen EU-Bürger sowie Norweger, Isländer, Schweizer und Liechtensteiner für eine Beschäftigung innerhalb der EU. Lediglich für kroatische Staatsangehörige gibt es noch Beschränkungen in einigen EU-Ländern und umgekehrt.

Dagegen brauchen Arbeitnehmer aus Drittländern in der EU eine Arbeitserlaubnis, die sie in der Regel vor der Einreise beantragen müssen. Abweichend davon können Bürger von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA, die in Deutschland arbeiten möchten, zunächst ohne Visum nach Deutschland kommen. Sie müssen dann aber innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und vor einer Arbeitsaufnahme eine „Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit“ beantragen. In der Türkei brauchen alle dort arbeitenden Ausländer ein Arbeitsvisum; für Montagetätigkeiten ist der Aufenthalt auf drei Monate begrenzt.

In mehreren Ländern gibt es verschiedene Typen von Arbeitsgenehmigungen. In Frankreich kann das ein Visum sein oder eine andere Form der Arbeitserlaubnis. Um welche Art des Arbeitsvertrags (befristet oder dauerhaft, Teil- oder Vollzeit) es sich auch handelt, immer muss der Antrag auf Arbeitserlaubnis entsprechend begründet werden. In bestimmten Fällen, wie etwa bei Ausbildungsverhältnissen oder Verträgen zur sozialen Integration, ist eine reguläre Arbeitserlaubnis ausgeschlossen. In Malaysia gibt es, so Esther Choy von der Ecovis-Kanzlei in der Hauptstadt Kuala Lumpur, zwei Kategorien:

  • den Professional Visit Pass für Fachkräfte und Trainees, die von einem ausländischen Unternehmen bis zu sechs oder zwölf Monate für Servicetätigkeiten nach Malaysia entsandt werden, und
  • den Employment Pass für Ausländer, die in Malaysia in Topmanagement-Positionen oder als hochkarätige Spezialisten tätig sind. Dieses Visum wird für mindestens zwei Jahre ausgestellt und kann bis auf zehn Jahre verlängert werden.

In allen Ländern müssen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Reihe von jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen erfüllt werden – meist hinsichtlich der Qualifikation, aber auch was die dafür in Frage kommenden Berufe oder Positionen oder die Mindest-Einkommenshöhe anbetrifft. In Deutschland kommen ausländische Arbeitnehmer in vielen Bereichen erst zum Zug, wenn sich für die Arbeitsstelle kein EU-Angehöriger oder bereits im Land lebender Bewerber mit vorhandener Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis findet.

In jedem zweiten der 19 Länder, deren Ecovis-Partner darauf antworteten, wird für die Arbeitsgenehmigung auch generell eine medizinische Untersuchung oder ein entsprechendes Gesundheitszeugnis verlangt (53 Prozent), in zwei Ländern nur in bestimmten Fällen (11 Prozent). Ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland muss dafür in 11 Staaten (58 Prozent) vorgelegt werden. Bei den Business Visa gilt wird dies nur acht der 19 Länder (42 Prozent) gefordert.

Schengen-Zugehörigkeit europäischer Staaten

Schengen-Staaten (Vollanwender der
Schengen-Übereinkunft: im Normalfall keine Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen diesen Ländern, sie stellen Schengen-Visa aus)
EU-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn
Sonstige: Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein
EU: Schengen-Kandidaten (Grenzkon- trollen, stellen keine Schengen-Visa aus)Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Zypern
EU: Nicht-Schengen-StaatenGroßbritannien, Irland

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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