Steuervorteile für E-Autos gelten nicht für die Umsatzsteuer

Steuervorteile für E-Autos gelten nicht für die Umsatzsteuer

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Die Steuervorteile für E-Autos sind sehr attraktiv. Hier gibt sich der Staat spendabel. Doch die Vorteile gelten nicht für die Umsatzsteuer. Der Staat will seine fast 170 Milliarden Euro Umsatzsteuer pro Jahr behalten. Deshalb Das stellt das Bundesfinanzministerium in seinem aktuellen Schreiben vom 7. Februar 2022 klar.

Elektro-Antriebe sind steuerlich sehr attraktiv

Wer ein Auto mit Elektroantrieb fährt, ist momentan, was die steuerliche Seite angeht, klar im Vorteil.

  • Die 0,25-Prozent-Methode für E-Autos,
  • die 0,5-Prozent-Methode für Hybridfahrzeuge und
  • die meist steuerfreie private Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern –
    mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber mehr E-Antriebe auf die Straße bringen. Das soll den CO2-Ausstoß verringern.

Doch das alles gilt nicht für die Umsatzsteuer-Seite. Das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass die ertragsteuerlichen Sonderregelungen, die es für E-Mobilität gibt, nicht auf die Umsatzsteuer anzuwenden sind. Es verweist dabei auf den Europäischen Gerichtshof und die EU.

„Nur bei Arbeitnehmer-Fahrrädern, deren unverbindliche Preisempfehlung unter 500 Euro liegt, darf der Arbeitgeber die Umsatzbesteuerung vernachlässigen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Thomas Schnellhammer in Passau.

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Thomas Schnellhammer
Steuerberater in Passau, Hutthurm
Tel.: +49 851-931 28 0

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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