Umsatzsteuer: Steuerfahnder nehmen Online-Verkäufer ins Visier

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Internethandel vom 16. Mai 2013 betrifft nicht nur professionelle Händler, sondern auch Privatpersonen, die gelegentlich online persönliche Gegenstände zum Kauf anbieten.

Plattformen für den Internethandel wie ebay oder Amazon müssen einem Urteil (II R 15/12) des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge mit der Steuerfahndung kooperieren und dabei Auskünfte über die Warenanbieter liefern. In dem Streitfall wollte ein Finanzamt erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr – hier beginnt die Umsatzsteuerpflicht – über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem wurde eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe verlangt. Wer nur sporadisch im Internet Privatsachen verkauft, muss sich über eine etwaige Umsatzsteuer- oder Einkommensteuerpflicht in der Regel keine Gedanken machen. Das gilt ebenso für Privatsammler, die zum Beispiel Teile einer Münzsammlung online veräußern. Wer jedoch Waren gezielt ankauft, um diese auf einer Internetplattform wieder zu verkaufen, handelt gewerblich. Die Finanzbehörden können mithilfe der Software XPider den gewerblichen Aktivitäten im Übrigen leicht auf die Spur kommen. „Das Programm durchforstet die Internet-Handelsplattformen und kann Online-Händler aufspüren, die immer wieder neue Artikel oder die gleichen Produktgruppen anbieten“, erläutert Ecovis-Steuerberater Heiko Beyer.

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