Unionszollkodex: Neue Regeln ab 1. Mai 2016

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Bereits zum 30. Oktober 2013 trat der „Unionszollkodex“ (UZK) in Kraft. Offiziell angewendet wird er jedoch erst ab 1. Mai 2016. Damit soll das Zollrecht europaweit zukunftsfähig und global wettbewerbsfähig gemacht werden. Der UZK (EU-Verordnung Nr. 952/2013) löst den derzeit geltenden Zollkodex ab und wird ergänzt durch einen delegierten Rechtsakt sowie einen Durchführungsrechtsakt, die an die Stelle der bisherigen Zollkodex-Durchführungsverordnung (kurz DVO) treten. Die rechtlichen Neuerungen des UZK betreffen alle Bereiche, von der vorübergehenden Verwahrung bis zu den besonderen Verfahren, insbesondere der aktiven und passiven Veredelung. Komplett neugefasst werden die Zollschuldentstehungs- und Erlöschenstatbestände. Es wird zudem eine deutliche Aufwertung der Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) geben. Auch bestimmte Vergünstigungen können fortan nur durch diese beantragt werden. Da die Reform zu tief greifenden Veränderungen der Zollprozesse in den Unternehmen führen wird, sollten die Mitarbeiter frühzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut gemacht und die internen Zollprozesse angepasst werden, damit die Umstellung auf den UZK bis Ende 2020 reibungslos verläuft. Dabei müssen einige Fragen beantwortet werden:

  • Welche Änderungen ergeben sich durch den Unionszollkodex?
  • Welche Folgerungen können und müssen einzelne Unternehmen in Bezug auf den Einsatz von IT bei der Zollabwicklung ziehen?
  • Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bewilligung von Zollverfahren, Vereinfachungen und die Pflege des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten?

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