Firmenwagen: Privatnutzung – gebraucht ist gleich neu

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Wird ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke genutzt, ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand für den Pkw nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern muss als Entnahme behandelt werden. Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung bei mehr als 50 Prozent, kann der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises (1-Prozent-Regel) des Fahrzeugs angesetzt werden (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden gesondert behandelt). Maßgebend ist dabei jedoch der Listenpreis für ein Neufahrzeug, sodass die Pauschalierung bei Gebrauchtfahrzeugen vergleichsweise ungünstig ist, weil die Absetzungen für Abnutzung bei einem geringeren Kaufpreis entsprechend kleiner ausfallen.

Beispiel

Ein betrieblicher Pkw wurde gebraucht für 30.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer angeschafft. Der Bruttolistenpreis beträgt 70.000 Euro. Der Pkw wird zu 40 Prozent privat genutzt. Folgende Pkw-Aufwendungen sind angefallen:

Absetzungen für Abnutzung5.000 Euro
Versicherung und Steuern1.000 Euro
Übrige Aufwendungen2.000 Euro
Gesamt8.000 Euro
Pauschaler privater Nutzungsanteil

(1 % von 70.000 € mal 12)

 

8.400 Euro

Tatsächlich auf die private Nutzung entfallende Aufwendungen (8.000 € mal 40 %) 

3.200 Euro

Wie das Beispiel zeigt, übersteigt der private Nutzungsanteil die Gesamtkosten von 8.000 Euro, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen bei lediglich 3.200 Euro liegen. Wird nun die 1-Prozent-Regel angewendet, sieht die Finanzverwaltung eine Kostendeckelung vor, wonach der Privatanteil die Gesamtkosten nicht übersteigen darf. Im genannten Beispiel müssten also die Gesamtkosten von 8.000 Euro als Privatentnahme angesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass die 1-Prozent-Regel nur dann anwendbar ist, wenn die private Nutzung weniger als 50 Prozent beträgt, wird allerdings auch die Auffassung vertreten (z. B. vom Finanzgericht München in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014), dass der private Anteil auf maximal 50 Prozent der Gesamtkosten (im Beispiel wären das 4.000 Euro) zu begrenzen sei. Genau diese Frage ist nun Gegenstand eines Revisionsverfahrens am Bundesfinanzhof (BFH). Über den Ausgang der Entscheidung, über die Konsequenzen und mögliche Handlungsempfehlungen wird noch zu berichten sein.

 

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