BGH: Kein Versorgungsausgleich bei Gesellschafter-Geschäftsführer-Kapitalzusagen

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Im Falle einer Scheidung kann der Versorgungsausgleich teuer werden. Der BGH (Urteil v. 01.04.2015, XII ZB 701/13) hat aber eine Möglichkeit eröffnet, eine Versorgungszusage dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

Im vorliegenden Fall hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens sein Kapitalwahlrecht ausgeübt und dadurch die Anwartschaft aus der Unterstützungskasse dem Versorgungsausgleich entzogen. Der Zugewinnausgleich war durch den Ehevertrag ausgeschlossen. Somit erhielt die Ehefrau keinen Ausgleich dieses Anrechts und erhob gegen die Entscheidung des Familiengerichts Klage.
Der BGH bestätigte, dass durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts im laufenden Versorgungsausgleich dieses Anrecht dem Ausgleich entzogen wird. Im Gegenzug ließ der BGH den Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teilhaben.

Praxistipps:

  • Will ein Gesellschafter-Geschäftsführer hohe Zusagen auf Versorgungsleistungen dem Versorgungsausgleich entziehen, so kann er dies durch Umstellung auf eine Kapitalzusage oder Ausübung des Kapitalwahlrechts während des laufenden Versorgungsausgleichs (vor Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts) tun. Veränderungen von Versorgungszusagen mit Rückwirkung auf die Ehezeit sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).
  • Hat eine GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine zu hohe Zusage – aus anderen als steuerlichen Gründen – erteilt, so bietet der laufende Versorgungsausgleich eine günstige Gelegenheit diese Zusage auf eine reine Kapitalleistung umzustellen und zu kürzen. Denn dadurch wird sie dem Versorgungsausgleich entzogen und der Gesellschafter-Geschäftsführer behält durch diese Umstellung seine Versorgungsanwartschaften, vorausgesetzt der Zugewinnausgleich ist ausgeschlossen.
  • Zu beachten ist jedoch, dass es bei einem Verzicht auf den past-service steuerlich zum Zufluss bei Gesellschafter-Geschäftsführer kommt.

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