Der Rahmen wird enger

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Der Gesetzentwurf für die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt auf dem Tisch. Wer Nachteile bei der Unternehmensübertragung fürchtet, kann noch handeln.

Leicht hatte es Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble angesichts der Verhandlungsmarathons rund um Griechenland in den vergangenen Monaten nicht. Im Gegensatz dazu ist es ihm vergleichsweise schnell gelungen, einen Entwurf zur Novellierung des Erbschaftsteuergesetzes vorzulegen. Die Reform wird notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom Dezember 2014 in einigen Punkten strengere Regeln bei der Begünstigung von Unternehmensübertragungen fordert.

Noch ist das neue Gesetz, das spätestens bis zum 30. Juni 2016 stehen muss, nicht verabschiedet. Die grundsätzliche Ausrichtung aber ist mit dem Anfang Juli vom Bundeskabinett gebilligten Entwurf vorgegeben. So wird es trotz anhaltender Diskussionen bei den grundsätzlichen Möglichkeiten der Verschonung bleiben. „Unternehmerisches Vermögen kann also auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden“, sagt Steuerberater Axel Beck. Wie bisher wird die Verschonung weitgehend mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen bleiben, wobei als Indikator nach wie vor die Lohnsumme gilt. Nach geltendem Recht können 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens („Regelverschonung“) steuerfrei übertragen werden, wenn sich die Lohnsumme in den folgenden fünf Jahren höchstens um ein Fünftel verringert. Bleibt sie nach sieben Jahren konstant, winkt unter Umständen sogar die vollständige Steuerfreistellung („Optionsverschonung“).

Nachweispflichten für Kleinbetriebe, strengere Regeln für die Großen

Neue Vorschriften sind für die Ausnahmeregelungen geplant. „Konnten bisher Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten ohne Nachweis einer Mindestlohnsumme vollständig steuerfrei übertragen, so soll dies nur noch für Firmen mit bis zu drei Arbeitnehmern gelten“, erläutert Beck. Liegt die Zahl darüber, greift eine Stufenregelung. Betriebe mit vier bis zehn Mitarbeitern müssen für die Regelverschonung in den folgenden fünf Jahren addiert eine Lohnsumme von 250 Prozent des Ausgangsjahres und für die hundertprozentige Optionsverschonung mindestens 500 Prozent nach sieben Jahren nachweisen. Wer also im Ausgangsjahr 200.000 Euro pro Jahr Lohnsumme gezahlt hat, müsste im ersteren Fall nach fünf Jahren insgesamt 500.000 Euro gezahlt haben. Bei Firmen mit elf bis 15 Beschäftigten sind Grenzen von 300 Prozent beziehungsweise 565 Prozent vorgesehen. Bei Unternehmen mit mehr Mitarbeitern gelten die bisherigen Anforderungen an die Lohnsumme.

Die Regel- oder Optionsverschonung wird es ohne weitere Prüfung jedoch nur für kleine und mittlere Unternehmen geben. Die Erben von Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro müssen sich dagegen einer Bedürfnisprüfung unterziehen, sofern sie nicht von einem Wahlrecht Gebrauch machen. Bei Familiengesellschaften kann diese Grenze unter bestimmten Voraussetzungen auch bei 52 Millionen Euro liegen. In beiden Fällen gilt: Es wird für jeden Einzelfall untersucht, ob die Erwerber die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ohne gravierenden Schaden für den Betrieb bezahlen können. „Herangezogen werden dazu auch jeweils die Hälfte des übertragenen sowie des bereits vorhandenen Privatvermögens des Erben oder Beschenkten“, erklärt Steuerberater Gerhard Schapperer.

Wer sich als Betroffener der Bedürfnisprüfung nicht stellen will, kann sich auch für eine verminderte Verschonung entscheiden. Je nachdem, wie weit das Betriebsvermögen über der Grenze von 26 Millionen oder 52 Millionen Euro liegt, wird von der Steuervergünstigung für jeden 1,5 Millionen übersteigenden Betrag ein Prozent Abschlag vorgenommen. Liegt das Betriebsvermögen beispielsweise um neun Millionen über einer der genannten Grenzen, beträgt dieser Abschlag sechs Prozentpunkte. „Im Falle einer Regelverschonung wären damit also statt 85 Prozent nur 79 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei“, sagt Ernst Gossert, Steuerberater.

Wie hoch die steuerliche Belastung letztlich ausfällt, hängt auch von den Verfahren zur Berechnung des Unternehmenswerts ab. Das Finanzamt nutzt dafür wie bisher das sogenannte Ertragswertverfahren. Diesem liegt allerdings ein Kapitalisierungsfaktor zugrunde, der infolge der aktuell niedrigen Zinsen zu unrealistisch hohen Bewertungen führt. Wer dies vermeiden will, kann als Alternative bei einem Wirtschaftsprüfer ein Gutachten in Auftrag geben und dieses dem Finanzamt vorlegen. „Die Erstellung eines solchen Gutachtens ist zwar mit Kosten verbunden, kann aber mit Blick auf die steuerlichen Folgen je nach Ausgangslage dringend ratsam sein“, betont Gossert. Ein wachsames Auge gilt es darüber hinaus auf die Neuregelungen für das sogenannte Verwaltungsvermögen zu werfen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Aktien oder Kunstgegenstände gehören. Soweit diese nicht produktiven Vermögensteile weniger als 50 Prozent des gesamten betrieblichen Vermögens umfassen, sind sie nach geltendem Recht im Falle der Regelverschonung bei der Übertragung in ihrer Gesamtheit von der Steuer begünstigt. Liegt ihr Wert über dieser Grenze, geht andererseits die Begünstigung vollständig verloren. Diese Regelung soll es nach der Novellierung nicht mehr geben. Vorgesehen ist lediglich ein Freibetrag von zehn Prozent. „Selbst wenn also die Übertragung des Unternehmens steuerfrei bleibt, werden alle über zehn Prozent hinausgehenden Anteile des Verwaltungsvermögens von der Begünstigung ausgenommen“, sagt Steuerexperte Axel Beck.

Rechtzeitig handeln kann sich lohnen

Möglicherweise wird der Gesetzgeber zudem den Begriff des Verwaltungsvermögens neu definieren und dabei stärker auf die Frage abstellen, inwieweit die Güter dem Hauptzweck des Unternehmens dienen. Ob und in welcher Form das tatsächlich geschehen wird, ist derzeit noch offen. Ungeachtet dessen lohnt es sich allein mit Blick auf die im Gesetzentwurf bereits enthaltenen Änderungen, unter Umständen über vorgezogene Schenkungen nachzudenken. Befinden sich etwa vermietete Mehrfamilienhäuser oder vermietete Geschäftsgebäude im Bestand des Unternehmens, ist vielleicht eine Übertragung nach geltendem Recht steuerlich günstiger als nach Inkrafttreten der Reform. „Ebenso könnten auch die anstehenden Neuregelungen rund um die Lohnsumme ein Grund sein, jetzt zu handeln“, empfiehlt der Experte Gerhard Schapperer.

Worüber wir sprechen sollten

  • Wie verändern sich die Rahmenbedingungen für eine Unternehmensübertragung bei weniger als 20 Mitarbeitern?
  • Welche Rolle spielt das Privatvermögen der Erben oder Beschenkten größerer Familienunternehmen mit Blick auf die Bedürfnisprüfung? Welche Vorbereitungen sind zu treffen, welche Wahlrechte gibt es?
  • Bringt das geltende Recht Vorteile bei der Besteuerung von übertragenen Verwaltungsvermögen, und unter welchen Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, eine Schenkung vorzuziehen?

Persönliche Freibeträge der Erbschaftsteuer

 

SteuerklassePersonenFreibetrag (in Euro)
IEhegatten, eingetragene Lebenspartner500.000
 Kinder und Stiefkinder,Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder400.000
 Kinder lebender Kinder und Stiefkinder200.000
 Weitere Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen100.000
IIEltern und Voreltern (wenn nicht Steuerklasse I), Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, ehemalige Lebenspartner (bei aufgelöster ehemaliger Lebenspartnerschaft)20.000
IIIAlle übrigen Erwerber, Zweckzuwendungen20.000

 

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