Drei Fragen zum Thema BilRUG an Michael B. Schröder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis

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Das neue BilRUG ist in Kraft getreten und muss für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Noch sind jedoch bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den neuen Schwellenwerten möglich.

Welche kurzfristigen Möglichkeiten bilanzpolitischer Maßnahmen gibt es bis Ende 2015?

Eine stichtagsbezogene, auch kurzfristig realisierbare Möglichkeit, die Schwellenwerte einer Größenklasse bis zum Abschlussstichtag zu unterschreiten, ist die Reduzierung der Bilanzsumme. Dies kann zum Beispiel erreicht werden, indem durch das gezielte Liquidieren von Forderungen und den Einsatz der gewonnenen und vorhandenen Liquidität bestehende Verbindlichkeiten abgelöst werden.

 

Gibt es auch Maßnahmen, die nicht in die betriebliche Realität eingreifen?

Ein gängiges Mittel, den Vermögensausweis über eine Darstellungsgestaltung nur optisch zu verringern, stellen die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen dar. Zur Verkürzung der Bilanzsumme können diese auf der Aktivseite offen von den Vorräten abgesetzt werden. Auch der Verzicht auf die Aktivierung (des Aktivüberhangs) von latenten Steuern trägt zum Beispiel zur schwellenwertermittlungsrelevanten Bilanzsummenverkürzung bei.

 

Wie sieht es mit Gestaltungsmöglichkeiten für die beiden anderen Kriterien aus?

Für den Ausweis des Umsatzes gibt es keine Wahlrechte. Der Umsatz ist bereits um Umsatzsteuer und Erlösschmälerung verringert und bei vorzeitiger Anwendung des BilRUG nach der neuen Definition zu ermitteln. Daher kann es allenfalls im Einzelfall Einschätzungsspielräume bei der Bestimmung von Produkten oder Dienstleistungen geben. Der Gestaltungsspielraum ist allerdings deutlich enger als bisher. Bilanzpolitisch getriebene Gestaltungen bei der Mitarbeiterzahl halte ich grundsätzlich für die falsche Stellschraube. Aber natürlich besteht die Möglichkeit, die Anzahl der Mitarbeiter rechnerisch zu minimieren. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigtenzahl zum jeweiligen Quartalsstichtag nach Köpfen und nicht als Vollarbeitszeitäquivalent zu berechnen ist. Eine theoretische Gestaltung, neben der des fremdbezogenen Personals, könnte somit eine Umverteilung von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse darstellen. Diese Gestaltungsvarianten müssen jedoch durch das Unternehmen im Vorfeld eingehend geprüft und etwaige andere Auswirkungen sehr gründlich abgewogen werden.

 

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