Erbschaft- und Schenkungsteuerreform: Mit Verspätung angenommen

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Nun ist sie da, die lang erwartete Reform der Erbschaftsteuer. Sie bringt ein wenig Neues, kleine Verschärfungen und viel Intransparenz.

Das Ringen hat endlich ein Ende, denn am 14. Oktober 2016 stimmte der Bundesrat der Reform der Erbschaftsteuer zu, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich bis zum 30. Juni 2016 eingefordert hatte. Mit der neuen Gesetzesvorlage dürfte nun schließlich für Unternehmen Planungssicherheit bestehen – zumindest vorerst. Denn Kritiker zweifeln daran, dass die Reform verfassungsrechtlichen Bestand hat; Unternehmerverbände wollen nochmals Klage einreichen.

„Auch künftig gilt, dass Unternehmensvermögen von der Erbschaftsteuer verschont werden, wenn der Erbe oder Beschenkte die Firma weiterführt und die Mitarbeiter hält. Allerdings müssen sich die Betroffenen auf verschärfte Bedingungen einstellen“, kommentiert Steuerberater André Rogge.

Waren bislang Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen, gilt dies künftig nur noch für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern. Bei Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro muss der Firmenchef nachweisen, dass die Steuerzahlung den Bestand des Unternehmens gefährdet. Ihm wird dann ein Teil der Steuern erlassen, wenn er für die Steuer mehr als 50 Prozent seines vorhandenen oder übertragenen Privatvermögens einsetzen müsste. Wird ein Betrieb vererbt, kann bei betrieblichen Vermögen die darauf entfallende Steuer bis zu sieben Jahre gestundet werden, wobei nur für die erste Jahresrate keine Zinsen erhoben werden, danach sind es jährlich sechs Prozent. Bei Familienunternehmen, bei denen der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden kann (Unternehmen mit Kapitalbindung oder Verfügungsbeschränkung), kann ein Steuerabschlag bis maximal 30 Prozent des Werts der Firma in Anspruch genommen werden. „Hierbei gibt es allerdings eine Einschränkung, denn neben der Entnahme der Steuern dürfen nach dem Gesellschaftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden, und die Bindungsverpflichtung muss noch mindestens 20 Jahre andauern“, erklärt Rogge.

Geändert wurde auch die Bewertung des Unternehmensanteils, der vererbt wird. Das bisherige Verfahren führte aufgrund des Niedrigzinses zu überhöhten Werten. Daher wird künftig ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Prozent zugrunde gelegt. Je nach Zinsniveau kann dieser in den kommenden Jahren angepasst werden. Besteuert wird ab jetzt auch das in einem Betrieb enthaltene Verwaltungsvermögen. Da dies oft aus Geld besteht, kann Firmenvermögen (also Betriebs- und Verwaltungsvermögen) nur komplett verschont werden, wenn das enthaltende Netto-Verwaltungsvermögen (einige Teile von schädlichem Verwaltungsvermögen können unter Umständen mit Schulden und Altersversorgungsverpflichtungen verrechnet werden) zehn Prozent nicht übersteigt. Ein höherer Anteil von Verwaltungsvermögen kann nur im Fall der Erbschaft begünstigt werden, wenn dieses für bereits vor dem Todestag geplante Investitionen in begünstigtes Vermögen investiert wird – und das innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag.

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