Erste Zwischenbilanz

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Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto. Nicht nur, dass die Regelung zu schmerzhaften Einbußen führt, sie verursacht auch immensen Aufwand.

Für manche Unternehmer erweist sich der Mindestlohn als echtes Ärgernis. Dabei ist es weniger die Höhe des Stundenentgelts, das sie in Rage bringt, sondern es sind die im Mindestlohngesetz verankerten Aufzeichnungspflichten. Ecovis-Steuerfachwirtin Elisabeth Stieberger kennt eine ganze Reihe solcher Fälle: „Verständlicherweise reagieren einige Unternehmer ziemlich verärgert, wenn sie Dauer, Anfang und Ende der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufschreiben müssen. In der Gastronomie etwa kann es schon mal einen halben Tag dauern, um alle Arbeitszeiten des Servicepersonals nur für ein Wochenende korrekt zu erfassen.“ Zumal sie separat für jeden Einzelnen sämtliche geleisteten Arbeitszeiten nach spätestens sieben Tagen zu Papier bringen müssen. Andreas Islinger, Experte für Einkommen- und Lohnsteuer sowie Sozialversicherung bei Ecovis, hat ähnliche Erfahrungen gemacht: „Wegen der Aufzeichnungspflichten entsteht sehr viel bürokratischer Aufwand.“ Betroffen sind Betriebe mit geringfügig und kurzfristig Beschäftigten, mit Minijobbern sowie – laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Firmen in bestimmten Wirtschaftsbereichen, beispielsweise im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Speditionsgewerbe oder in der Baubranche. Zudem sind die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Und bei der Kontrolle durch den Zoll müssen die Unterlagen stets bereitliegen. Hier ist Sorgfalt gefordert. Denn wer dabei seinen Nachweispflichten nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 30.000 Euro rechnen. Sinnvoll wäre es womöglich, die Regularien für die Aufzeichnungen zu ändern. Bisher gilt die Nachweispflicht für alle Mitarbeiter, die in den Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei einer Vollzeitbeschäftigung weniger als 2.958 Euro brutto pro Monat verdienen. Ecovis-Rechtsanwältin Isolde Tuschling bekräftigt: „Ein deutlich niedrigerer Schwellenwert würde dazu führen, dass der Aufwand für die Aufzeichnungen erheblich sinkt. Als Grenze für die Aufzeichnungspflichten wäre ein monatliches Bruttogehalt von circa 1.800 Euro bei einer Vollzeitbeschäftigung für die Betriebe sicher zweckmäßiger als die jetzige Lösung.“

Existenzbedrohende Einschnitte

Zu schaffen macht einigen Unternehmern nicht nur der zusätzliche Verwaltungsaufwand. Im Agrarbereich etwa führt der Mindestlohn oft zu Einbußen, wobei in den westlichen Bundesländern in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau zunächst noch ein Stundenlohn von 7,40 Euro als untere Grenze gilt, im Osten gelten 7,20 Euro. „Die Personalkosten sind deutlich angestiegen, selbstverständlich schmälert das die Rendite erheblich“, sagt Islinger und warnt: „In einigen Bereichen werden sich deshalb manche Betriebe schlichtweg nicht mehr rentieren, was letztlich zur Betriebsaufgabe führen kann.“

Worüber wir reden sollten

  • Sind die Arbeitsverträge entsprechend dem Mindestlohngesetz formuliert?
  • Werden die gesetzlichen Regelungen für Praktikanten ausreichend beachtet?
  • Worauf ist bei Verträgen mit Subunternehmen in puncto Mindestlohn zu achten?
  • Welche Gehaltsbestandteile sind beim Mindestlohn einzubeziehen?
  • In welchen Branchen gelten Aufzeichnungs- und Meldepflichten?
  • Wie sind die Arbeitszeiten zu dokumentieren?

 

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