EU-Warenlieferung: Gelangensbestätigung ist Pflicht

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Seit 1. Oktober 2013 ist die sogenannte Gelangensbestätigung für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung anwendbar.

Diese Bestätigung gilt beim Fiskus als Beleg dafür, dass die gelieferten Waren tatsächlich im EU-Ausland angekommen sind. Die Regelung sollte ursprünglich ab 1. Januar 2012 gelten, wurde dann aber nachgebessert, weil Unternehmen und Wirtschaftsverbände das Regelwerk heftig kritisierten. „In der überarbeiteten und nun gültigen Fassung sind die Regeln jedoch deutlich vereinfacht worden“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Nadine Gerber.

So ist bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung, etwa per E-Mail, eine Unterschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter klar erkennbar sind. Zudem kann sie in jeder Form vorgelegt werden, sofern die erforderlichen Angaben enthalten sind. Sie kann auch als Sammelbestätigung die Umsätze aus einem Zeitraum von bis zu einem Kalendervierteljahr enthalten. Als gleichberechtigte Nachweise gelten unter anderem Frachtbriefe, Tracking-and-Tracing-Protokolle vom Kurierdienstleister oder Posteinlieferungsscheine mit Zahlungsbelegen. Doch das vereinfachte Regelwerk hat einen „schwerwiegenden Geburtsfehler“, so Ecovis-Steuerberater Axel Beck. „Die Gelangensbestätigung ist eine rein deutsche Erfindung, die es in den anderen EU-Staaten nicht gibt und die mit den Mitgliedsstaaten auch nicht abgestimmt worden ist. Bei den Abnehmern im EU-Ausland sind Missverständnisse vorprogrammiert.”

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