Leasing: Keine Umsatzsteuer auf Schäden

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Muss ein Leasingnehmer an den Leasinggeber nach der Rückgabe des Leasingfahrzeugs einen Ausgleich für einen Minderwert des Fahrzeugs bezahlen, unterliegt dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Die Richter folgten damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits vor zwei Jahren entschied, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist. Andere Auffassung vertrat nach wie vor die Finanzverwaltung, was in der Praxis für Unsicherheit sorgte. Der Bundesfinanzhof erklärte nun klarstellend, dass der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche direkte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Der Leasingnehmer schuldet mit dem Minderwertausgleich kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er zahlt Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat (BFH 20.3.2013, Az. XI R 6/11).

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