Gewerblicher Rechtsschutz: Erst Produkteinführung, dann Produktfälschung

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Gewerbliche Schutzreche haben für mittelständische Betriebe und Unternehmer eine immer größere Bedeutung. Dies hängt damit zusammen, dass diese an sich bereits einen nachhaltigen Unternehmenswert verkörpern, und zudem direkt mit den vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen verknüpft sind.

Unternehmen, die mit der Fälschung ihrer Produkte oder mit Markenpiraterie im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte konfrontiert sind, können auf rechtliche Instrumentarien zurückgreifen, mit denen einer Produktfälschung wirksam begegnet werden kann.

Patent und Gebrauchsmuster

Es bestehen für Unternehmer diverse Möglichkeiten, im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte gewerbliche Schutzrechte zu generieren. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang in erster Linie Patente, sofern das betreffende Produkt patentierfähig ist. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Produkt um eine technische Erfindung handelt, welche neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und die gewerblich anwendbar ist.

Bei einem Gebrauchsmuster handelt es sich demgegenüber um ein sogenanntes kleines Patent mit im Vergleich zu Patenten geringeren Schutzvoraussetzungen. Die Schutzdauer von Patenten beträgt 20 Jahre, die eines Gebrauchsmusters zehn Jahre.

Eingetragenes Design und Markenrecht

Nicht technisch-funktionale, sondern optische bzw. ästhetische Gestaltungsformen von Produkten lassen sich über das „eingetragene Design“, ehemals Geschmacksmuster, schützen.

Unabhängig von diesen, direkt mit den Eigenschaften des neu eingeführten Produkts im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechten ist insbesondere auch das Markenrecht in der unternehmerischen Praxis von überragender Bedeutung. Dieses dient dazu, die Produkte für die Abnehmer in erinnerungsfähiger Form zu kennzeichnen, auch hinsichtlich der Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen. Hierbei existieren die unterschiedlichsten Markenformen, wobei in der Praxis die Anzahl an Wortmarken oder „Wort-/Bildmarken“ überwiegt. Bei Letzteren setzen sich die Markenbestandteile sowohl aus Wort- als auch aus Bildelementen zusammen. Hinsichtlich des Schutzumfangs von Marken lassen sich Marken etwa in deutsche Marken für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder Unionsmarken für das gesamte Gebiet der EU unterscheiden. Auch ist die Eintragung internationaler Marken möglich, bei der die einzelnen Länder, in denen der Markenschutz greifen soll, gesondert benannt werden müssen. Die Schutzdauer solcher Marken beträgt in der Regel zehn Jahre und ist beliebig um jeweils weitere zehn Jahre verlängerbar.

Gegenwehr mit rechtlichen Instrumentarien

Sofern neu eingeführte Produkte Gegenstand vorstehend aufgeführter gewerblicher Schutzrechte sind oder unter eingetragenen Marken vertrieben werden, kann sich der Unternehmer auf die rechtlichen Schutzmechanismen dieser gewerblichen Schutzrechte berufen und Mitbewerbern die Fälschung oder Piraterie solcher neu eingeführten Produkte mitunter erheblich erschweren bzw. unattraktiv machen. So gewähren diese Schutzrechte zunächst Ausschlussrechte mit der Folge, dass Dritte ein Produkt, welches beispielsweise Gegenstand eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ist, nicht mit den von dem Patent oder dem Gebrauchsmuster erfassten Funktionalitäten am Markt anbieten dürfen. Gleiches gilt auch ohne Patente oder Gebrauchsmuster für den Vertrieb eines ähnlichen oder gleichartigen Produkts unter einer identischen oder ähnlichen Marke, so dass auch das Markenrecht das Ziel verfolgt, Verwechslungen bei den Abnehmern hinsichtlich der Herkunft der Produkte zu verhindern.

Kommt es in der Praxis gleichwohl zu Produktfälschungen oder zu Markenpiraterie, so sehen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für die betroffenen Unternehmer zunächst Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche vor, welche mit anwaltlicher Hilfe im Wege von Abmahnungen oder im einstweiligen Rechtsschutz durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt werden können. Hierbei ist höchste Eile geboten, da im einstweiligen Rechtsschutz Dringlichkeitsfristen zu wahren sind. Sind derartige Abmahnungen berechtigt, so ist der Verletzer verpflichtet, dem betroffenen Unternehmer die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Darüber hinaus bestehen aber auch Auskunftsansprüche, die den Zweck verfolgen, möglichst große Klarheit über den Umfang der Rechtsverletzung zu erhalten, also beispielsweise die Frage zu klären, über welchen Zeitraum welche Anzahl von gefälschten Produkten an welchen Abnehmerkreis vertrieben wurde. Handelt der Verletzer im Rahmen der Produktfälschung darüber hinaus auch schuldhaft, bestehen zudem Schadensersatzansprüche zugunsten des betroffenen Unternehmens.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht zudem einen Nachahmungsschutz auch für solche Produkte vor, welche nicht die erforderlichen Schutzvoraussetzungen für die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfüllen. Wird also ein neues Produkt am Markt eingeführt und wird es von einem Mitbewerber in der Weise nachgeahmt, dass der Mitbewerber beispielsweise eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung des nachgeahmten Produktes in unangemessener Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, kann sich der betroffene Unternehmer hiergegen mit denselben rechtlichen Instrumentarien zur Wehr setzen.

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