Vereine: der Fiskus spielt oft mit

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Ob Sponsoring-Einnahmen oder Gewinne aus dem Sommerfest, ob gezahlte Trainerhonorare oder Siegprämien: Auch Vereine müssen ans Finanzamt denken.

Die Musik spielt, ins Zelt drängen die Menschen und die Kassen füllen sich. Wenn Vereinsfeste ein voller Erfolg sind, bleibt oft auch ein schöner Gewinn. Doch Vorsicht: Solche Einnahmen gehören aus steuerlicher Sicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und davon will ab einer bestimmten Höhe auch der Fiskus seinen Teil. Die Grenzen können schnell erreicht sein, weil beispielsweise auch Einnahmen aus Sponsoring oder von Dritten unentgeltlich überlassene Wohnungen und Autos zu diesem nicht von der Steuer befreiten Bereich gehören. „Vereine sollten grundsätzlich darauf achten, welche Einnahmen nicht unter die steuerlich begünstigte ideelle Sphäre fallen, und sie genau erfassen“, rät Steuerberaterin Doreen Sorge.

Körperschaft – und Gewerbesteuer werden erhoben, wenn die Jahreseinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich Umsatzsteuer die Grenze von 35.000 Euro überschreiten. Andere Regeln gelten für die Umsatzsteuerpflicht. Hier sind neben dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Steuersatz: 19 Prozent) auch die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung (Steuersatz jeweils sieben Prozent) zu berücksichtigen. Zur Vermögensverwaltung gehört zum Beispiel die Vermietung oder Verpachtung von Vereinsanlagen. „Die Umsatzsteuerpflicht tritt jedoch nur ein, wenn die unternehmerischen Umsätze jährlich über 17.500 Euro liegen“, erklärt Sorge.

Vereine sollten auch sehr genau darauf achten, ob Übungsleiter mit einem Jahresverdienst von mehr als 2.400 Euro unter die Lohnsteuer und Sozialversicherung fallen. Irrtümlicherweise werden sie oft als freie Mitarbeiter oder Selbstständige eingestuft. Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich an verschiedenen Kriterien festmachen. Gegen die Selbstständigkeit spricht eine Einbindung in die Organisationsstruktur des Vereins, beispielsweise indem dieser die Trainings- und Hallenbelegungszeiten festlegt. Auch wenn die Übungsinhalte und persönliche Anwesenheitspflicht vorgegeben sind, ist eine abhängige Beschäftigung zu vermuten. Trägt der Übungsleiter dagegen ein unternehmerisches Risiko wie etwa das des Honorarausfalls oder verfügt er über eine eigene Betriebsstätte, spricht das für die Selbstständigkeit. Entscheidend ist nicht unbedingt ein einziger Aspekt. Lassen die Kriterien insgesamt aber auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schließen, drohen bei Nichtbeachtung erhebliche Nachzahlungen. „Vereine sollten das Verhältnis zu ihren Übungsleitern deshalb klar regeln oder auch bei der Neugestaltung von Honorarverträgen unbedingt auf die genannten Aspekte achten“, rät Philipp Bartzack, Steuerberater.

Zahlungen an Amateursportler können ebenfalls steuer- und sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie deutlich höher sind als der Aufwand dieser Sportler zum Beispiel für Fahrtkosten. Werden mit Geldzuwendungen Leistungsanreize geschaffen oder Erfolge honoriert, unterliegen sie unabhängig von ihrer Höhe der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. „Vereine können bei Zuwendungen bis zu 400 Euro monatlich dabei auch die Pauschalabgabe für Minijob-Verhältnisse nutzen. Sie sollten aber auf jeden Fall ihre Pflichten beachten, um Nachzahlungen zu vermeiden“, sagt Bartzack.

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